II. 1. Vorab ist auf die formelle Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach der Regierungsrat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; § 22 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000]) verletzt und ihm die Beschwerdemöglichkeit entzogen habe, indem er das streitgegenständliche Strassenbau- und Wasserbauprojekt genehmigt habe, bevor ein rechtskräftiger Einwendungsentscheid vorliege.