3. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist somit grundsätzlich einzutreten, obwohl sich der Beschwerdeführer teilweise nur ungenügend mit den Erwägungen des angefochtenen Einwendungsentscheids auseinandersetzt und seine Beschwerde insofern zumindest punktuell an einem Begründungsmangel im Sinne von § 43 Abs. 2 VRPG leidet, aufgrund dessen auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 275; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2022.385 vom 13. Oktober 2022, Erw. I/2 und WBE.2019.316 vom 24. März 2020, Erw.