Der Beschwerdeführer ist somit formell beschwert und hat durch die erforderliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand und den praktischen Nutzen, den ihm die Gutheissung seiner Beschwerden eintragen würde, ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Entscheide (= materielle Beschwer). Infolgedessen ist seine Beschwerdebefugnis nach § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) zu bejahen.