2. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzellen Nrn. aaa und bbb, von welchen für die streitigen Strassenbau- und Wasserbauprojekte Land abgetreten werden soll. Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer gegen diese Projekte erhobene Einwendung nur teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist. Der Beschwerdeführer ist somit formell beschwert und hat durch die erforderliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand und den praktischen Nutzen, den ihm die Gutheissung seiner Beschwerden eintragen würde, ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Entscheide (= materielle Beschwer).