2. Mit Verfügung vom 11. Mai 2023 vereinigte der instruierende Verwaltungsrichter die beiden Beschwerdeverfahren WBE.2023.158 (Beschwerde gegen den Einwendungsentscheid) und WBE.2023.159 (Beschwerde gegen den Genehmigungsentscheid) und lud die Einwohnergemeinde Q. zum Verfahren bei. 3. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2023 beantragte das BVU, Rechtsabteilung, im Namen des Regierungsrats die kostenfällige Abweisung der Beschwerden. Die Einwohnergemeinde Q. liess sich nicht vernehmen. C. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]) -7-