Die definitive Signalisation ist gemeinsam mit der Geschäftsleitung des Vereins Aargauer Wanderwege vor Abschluss der Bauarbeiten festzulegen. Die notwendigen Träger für die Wanderwegsignalisation für die Provisorien und den definitiven Zustand müssen bauseits gestellt werden. 2. Die Bauherrschaft für das Teilprojekt "Hochwasserschutz X-bach" in der Gemeinde Q. wird gestützt auf § 120 Abs. 2 BauG der Gemeinde Q. übertragen.