Die wirksamsten Massnahmen der Massnahmenstufe B gemäss Massnahmenliste der Baulärm-Richtlinie (BAFU 2006) sind von der Bauherrschaft umzusetzen und in die Submissionsunterlagen und die Werkverträge zu integrieren. (12) Die Anwohnerinnen und Anwohner sind umfassend durch die Bauherrschaft oder deren Vertreterinnen/Vertreter über die totale Bauzeit sowie die vorgesehenen Massnahmen zum Schutz vor Baulärm schriftlich zu informieren. Eine Anlaufstelle für Baulärmfragen auf -5-