1.3. Es gelten die folgenden Auflagen: (1) Die Wasserbauarbeiten haben in Begleitung des zuständigen Projektleiters der Abteilung Landschaft und Gewässer, Sektion Wasserbau, des Departements Bau, Verkehr und Umwelt zu erfolgen. Die Sektion Wasserbau ist mindestens eine Woche vor Baubeginn schriftlich oder telefonisch zu benachrichtigen. (2) Die Gestaltung der Bachsohle und der Ufer müssen naturnah und für wasserbezogene Tiere und Pflanzen geeignet ausgeführt werden. Bei der Realisierung ist auf eine naturnahe Gestaltung mit ökologischen Strukturelementen zu achten. Es ist eine Niederwasserrinne für den Trockenwetterabfluss zu gestalten.