Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2023.158 / sr / ly WBE.2023.159 (2023-000331/332) Art. 81 Urteil vom 7. August 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichterin Schöb-Talerico Gerichtsschreiberin Ruchti Beschwerde- A._____ führer gegen Vorinstanz Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau handelnd durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, Buchenhof, 5001 Aarau Beigeladene Einwohnergemeinde Q._____ handelnd durch den Gemeinderat Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Strassenlärmsanierung K jjj, Lärmschutzmassnahme Y./Hochwasserschutz X-bach (Gemeinde Q._____) - Einwendungsentscheid des Regierungsrats vom 22. März 2023 (2023-000331) - Genehmigungsentscheid des Regierungsrats vom 22. März 2023 (2023-000332) -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Das kantonale Strassenbau- und Wasserbauprojekt Gemeinde Q. AO K jjj Y-Strasse, Lärmschutzmassnahme Y. L-00192 / Hochwasserschutz X- bach des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung Tiefbau, lag vom 29. April 2016 bis 30. Mai 2016 auf der Gemein- deverwaltung Q. öffentlich auf. Dagegen erhob A. als Eigentümer der Parzellen Nrn. aaa und bbb Q. am 30. Mai 2016 Einwendung. Am 13. Oktober 2017 nahmen das BVU, Abteilung Landschaft und Gewäs- ser, Sektion Wasserbau und Abteilung Tiefbau, zur Einwendung von A. Stellung und sicherten ihm diverse Projektänderungen nach Massgabe der überarbeiteten Projektpläne vom 18. November 2016 zu, beinhaltend eine Verschiebung der auf der Parzelle Nr. bbb geplanten Lärmschutzwand (LSW) auf einen Minimalabstand zur Y-Strasse von 1,5 m, des Bachlaufs im Bereich des Hochspannungsleitungsmastes sowie der Zu- und Wegfahrt für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Parzellen Nrn. aaa und bbb hin zum bestehenden Fussweg Parzelle Nr. ccc mit Ein- und Ausfahrtsmöglichkeit auf die Y-Strasse samt Errichtung einer 5 m breiten und 5 m langen Brückenplatte über den X-bach in der Bachkurve, die Öffnung der LSW im Bereich dieser Zufahrt und die Anlage eines neuen Unterhaltswegs zwischen dem neuen Gerinne des X-Bachs und der neuen Parzellengrenze (der Parzelle Nr. bbb) von der Zufahrt bis zum Hochspannungsleitungsmast. Trotz dieser in Aussicht gestellten Plananpassungen, die eine Reduktion der ab seiner Parzelle Nr. bbb abzutretenden Landfläche von 3'667 m2 auf 3'150 m2 bewirken, hielt A. mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 an seiner Einwendung fest. 2. 2.1. Der Regierungsrat entschied über die Einwendung von A. an der Sitzung vom 22. März 2023 wie folgt (RRB Nr. 2023-000331): 1. a) In teilweiser Gutheissung der Einwendung werden die Zusicherungen ge- mäss Schreiben der Abteilung Tiefbau sowie der Abteilung Landschaft und Gewässer des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 13. Oktober 2017 mit Planbeilagen "Q. AO, K jjj Y-Strasse, Lärmschutzmassnahme Y. L-00192 / Hochwasserschutz X-bach", Pläne Nrn. 001 bis 004 und Landerwerbstabelle mit Projektänderungen vom 18. November 2016 zum -3- Bestandteil des Projekts erklärt. Sie betreffen die Verschiebung der Lärmschutzwand, die Führung des X-Bachs, die Zu- und Wegfahrt zu einigen landwirtschaftlichen Parzellen sowie die Erstellung eines Unterhaltswegs. b) Im Übrigen wird die Einwendung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Die Staatskanzlei wird beauftragt, den Parteien diesen Einwendungsent- scheid zusammen mit dem Entscheid über das Projekt zuzustellen. 2.2. Gleichentags entschied der Regierungsrat auch über die Genehmigung des Strassenbauprojekts (RRB Nr. 2023-000332): 1. 1.1. Das Projekt "Strassenlärmsanierung K jjj, Lärmschutzmassnahme Y./ Hochwasserschutz X-bach" in der Gemeinde Q. wird gemäss § 95 und § 120 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 (SAR 713.100) genehmigt: a) aufgrund folgender, Bestandteil dieses Entscheids bildender Bewilli- gungen:  Fischereirechtliche Bewilligung Nr. 2022.00078 vom 10. März 2022  Gewässernutzungsbewilligung Nr. 11'525 vom 8. März 2022  Gewässernutzungsbewilligung Nr. 11'526 vom 8. März 2022  Gewässernutzungsbewilligung Nr. 11'527 vom 8. März 2022  Gewässernutzungsbewilligung Nr. SBB/87/2022/1 vom 8. März 2022  Gewässernutzungsbewilligung Nr. BVU/492/2022/02 vom 8. März 2022 b) und unter folgenden Änderungen, Auflagen und Bedingungen: 1.2. Die Zusicherungen gemäss den Schreiben des Departements Bau, Ver- kehr und Umwelt (Abteilung Tiefbau sowie Abteilung Landschaft und Ge- wässer) vom 13. Oktober 2017 mit Planbeilagen "Q. AO, K jjj Y-Strasse, Lärmschutzmassnahme Y. L-00192 / Hochwasserschutz X-bach", Pläne Nr. 001 bis 004 und Landerwerbstabelle mit Projektänderungen vom 18. November 2016 sind Bestandteil des Projekts. Sie betreffen die Verschiebung der Lärmschutzwand, die Führung des X-Bachs, die Zu- und Wegfahrt zu einigen landwirtschaftlichen Parzellen, die Erstellung eines Unterhaltswegs, die Verlegung der Wassertransport- und Stromleitung -4- sowie deren Anschluss an die bestehenden Leitungen und die Kostentragung dafür. 1.3. Es gelten die folgenden Auflagen: (1) Die Wasserbauarbeiten haben in Begleitung des zuständigen Projekt- leiters der Abteilung Landschaft und Gewässer, Sektion Wasserbau, des Departements Bau, Verkehr und Umwelt zu erfolgen. Die Sektion Wasserbau ist mindestens eine Woche vor Baubeginn schriftlich oder telefonisch zu benachrichtigen. (2) Die Gestaltung der Bachsohle und der Ufer müssen naturnah und für wasserbezogene Tiere und Pflanzen geeignet ausgeführt werden. Bei der Realisierung ist auf eine naturnahe Gestaltung mit ökologischen Strukturelementen zu achten. Es ist eine Niederwasserrinne für den Trockenwetterabfluss zu gestalten. (3) Die Bachböschungen dürfen nicht humusiert werden. Es muss für de- ren Gestaltung mageres Substrat und für deren Ansaat einheimische Samenmischungen verwendet werden. (4) Es ist eine standortgerechte, natürliche Ufervegetation zu gewährleis- ten. Gehölzpflanzungen sind zurückhaltend mit einheimischen, stand- ortgerechten Sträuchern vorzunehmen. Dabei ist eine Beschattung des Gewässers anzustreben. (5) Das neue Gerinne ist so auszubilden, dass der hydraulische Abfluss trotz der ökologischen Strukturen sowie der Bestockung weiterhin ge- währleistet wird (Hochwassersicherheit). (6) Der Unterhaltsweg ist ohne Deckschicht und als artenreicher Schot- terrasen (Magerrasen) zu erstellen. Der Schotterrasen ist mit geeig- netem Saatgut zu begrünen. (7) Nach der definitiven Bauabnahme des verlegten Bachs durch die Ab- teilung Landschaft und Gewässer des Departements Bau, Verkehr und Umwelt ist die Gefahrenkarte Hochwasser durch die Bauherr- schaft und in Absprache mit der Sektion Wasserbau den neuen Ver- hältnissen anzupassen. (8) Das Ausführungsprojekt ist der Abteilung für Umwelt des Departe- ments Bau, Verkehr und Umwelt nochmals vorzulegen. Darin ist auf- zuzeigen, wie mit der bestehenden Kanalisation umgegangen wird. (9) Der Bodenaushub seitlich der Kantonsstrasse K jjj ist vor Baubeginn gemäss der Wegleitung Verwertung von ausgehobenem Boden (Wegleitung Bodenaushub) auf die relevanten Schadstoffe durch ein ausgewiesenes Büro zu untersuchen. Die Beprobung richtet sich nach dem Handbuch Probenahme und Probenvorbereitung für Schadstoffuntersuchungen in Böden; Handbuch Bodenprobenahme VBBo, BAFU, 2003. Anhand der Resultate ist ein Verwertungs- res- pektive Entsorgungskonzept gemäss der Wegleitung Bodenaushub zu erstellen und der Abteilung Umwelt des Departements Bau, Ver- kehr und Umwelt zur Beurteilung einzureichen. (10) Für die Bauarbeiten sind die VSS-Normen Erdbau Boden SN 640 581 a bis 640 583 einzuhalten. (11) Die wirksamsten Massnahmen der Massnahmenstufe B gemäss Massnahmenliste der Baulärm-Richtlinie (BAFU 2006) sind von der Bauherrschaft umzusetzen und in die Submissionsunterlagen und die Werkverträge zu integrieren. (12) Die Anwohnerinnen und Anwohner sind umfassend durch die Bau- herrschaft oder deren Vertreterinnen/Vertreter über die totale Bauzeit sowie die vorgesehenen Massnahmen zum Schutz vor Baulärm schriftlich zu informieren. Eine Anlaufstelle für Baulärmfragen auf -5- Bauherrenseite ist den Anwohnerinnen und Anwohnern bekannt zu geben. (13) Die Wanderwegverbindungen müssen während der Bauphase auf- recht erhalten bleiben. Die nötigen Provisorien und die Signalisation müssen vor dem Baubeginn gemeinsam mit der Geschäftsleitung des Vereins Aargauer Wanderwege festgelegt werden. Nach Abschluss der Bauarbeiten müssen die Wanderwegverbindungen wieder defini- tiv signalisiert werden. Die definitive Signalisation ist gemeinsam mit der Geschäftsleitung des Vereins Aargauer Wanderwege vor Ab- schluss der Bauarbeiten festzulegen. Die notwendigen Träger für die Wanderwegsignalisation für die Provisorien und den definitiven Zu- stand müssen bauseits gestellt werden. 2. Die Bauherrschaft für das Teilprojekt "Hochwasserschutz X-bach" in der Gemeinde Q. wird gestützt auf § 120 Abs. 2 BauG der Gemeinde Q. übertragen. 3. Das genehmigte Strassenbau- und Wasserbauprojekt in der Fassung vom 18. November 2016, mit Änderungen vom 13. Oktober 2017, gilt als Ent- eignungstitel (§ 132 Abs. 1 lit. b und lit. d BauG). 4. Die Kosten für die geplanten Hochwasserschutzmassnahmen am X-bach von Fr. 798'000.— sind durch die Bauherrschaft zu bezahlen. Dem öffentlichen Interesse am Hochwasserschutz entsprechend beteiligt sich der Kanton an den beitragsberechtigten Kosten mit einem Kostenanteil von 40% respektive mit maximal Fr. 191'500.— (§ 122 Abs. 2 BauG). 5. Die Staatskanzlei wird beauftragt, den Parteien diesen Entscheid über das Projekt zusammen mit den Einwendungsentscheiden zuzustellen. B. 1. Gegen die am 28. März 2023 bzw. 29. März 2023 versandten und am je- weiligen Folgetag (29. März 2023 bzw. 30. März 2023) zugestellten Ent- scheide des Regierungsrats erhob A. mit zwei separaten Eingaben vom 27. April 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht, mit den Anträgen: Einwendungsentscheid (RRB Nr. 2023-000331 1. Der Regierungsratsbeschluss Nr. 2023-000331 ist ersatzlos aufzuheben. 2. Es ist zu überprüfen, ob die "Lärmschutzmassnahmen Y. L-00192" mit einer Tempobeschränkung auf maximal 60 km/h sowie dem Einbau eines Flüsterbelags zwischen den Kreiseln "Y-Strasse – Z-Strasse" und "Y- Strasse – X-Strasse" erreicht werden können. -6- 3. Es ist ein Projekt "Hochwasserschutz X-bach" unter Beibehaltung des heutigen und natürlichen Bachverlaufs auszuarbeiten. 4. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Projekts der Bauherrschaft. Genehmigungsentscheid (RRB Nr. 2023-000332) 1. Der Regierungsratsbeschluss Nr. 2023-000332 ist ersatzlos aufzuheben. 2. Auf eine Projektgenehmigung ist bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids des mit einer Beschwerde, datiert vom 27. April 2023, bestrit- tenen Regierungsratsbeschlusses Nr. 2023-000331 von der Sitzung vom 22. März 2023, Versand am 29. März 2023, zu verzichten. 3. Eine Projektgenehmigung ist bis zum Abschluss des bestrittenen Ent- scheids zur Einwendung von A., Q., vom 30. Mai 2016 auszusetzen. 4. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Projekts der Bauherrschaft. 2. Mit Verfügung vom 11. Mai 2023 vereinigte der instruierende Verwaltungs- richter die beiden Beschwerdeverfahren WBE.2023.158 (Beschwerde ge- gen den Einwendungsentscheid) und WBE.2023.159 (Beschwerde gegen den Genehmigungsentscheid) und lud die Einwohnergemeinde Q. zum Verfahren bei. 3. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2023 beantragte das BVU, Rechtsab- teilung, im Namen des Regierungsrats die kostenfällige Abweisung der Be- schwerden. Die Einwohnergemeinde Q. liess sich nicht vernehmen. C. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]) -7- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gemäss § 95 Abs. 4 Satz 3 und § 120 Abs. 3 des Gesetzes über Raum- entwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) ist gegen Entscheide des Regierungsrats über die Einwen- dungen und die bereinigten Bauprojekte für Kantonsstrassen sowie für bau- liche Massnahmen an Gewässern die Beschwerde an das Verwaltungsge- richt zulässig. Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerden zuständig. 2. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzellen Nrn. aaa und bbb, von welchen für die streitigen Strassenbau- und Wasserbauprojekte Land abgetreten werden soll. Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer ge- gen diese Projekte erhobene Einwendung nur teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist. Der Beschwer- deführer ist somit formell beschwert und hat durch die erforderliche Bezie- hungsnähe zum Streitgegenstand und den praktischen Nutzen, den ihm die Gutheissung seiner Beschwerden eintragen würde, ein schutzwürdiges In- teresse an der Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Entscheide (= materielle Beschwer). Infolgedessen ist seine Beschwerdebefugnis nach § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezem- ber 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) zu beja- hen. 3. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist somit grundsätzlich einzutreten, obwohl sich der Beschwerdeführer teilweise nur ungenügend mit den Erwägungen des angefochtenen Einwendungsent- scheids auseinandersetzt und seine Beschwerde insofern zumindest punk- tuell an einem Begründungsmangel im Sinne von § 43 Abs. 2 VRPG leidet, aufgrund dessen auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 275; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2022.385 vom 13. Oktober 2022, Erw. I/2 und WBE.2019.316 vom 24. März 2020, Erw. I/2; vgl. auch die Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Fe- bruar 2007 zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG], 07.27, S. 57). -8- 4. Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gel- tend gemacht werden, einschliesslich Ermessensmissbrauch sowie -über- oder -unterschreitung (vgl. § 55 Abs. 1 VRPG). Nach § 55 Abs. 3 lit. f VRPG ist die Rüge der Unangemessenheit namentlich dann zulässig, wenn dies nach Bundesrecht vorgeschrieben ist. Das trifft hier zu: Wenn der Re- gierungsrat Projektgenehmigungsbehörde ist, kann die von Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) geforderte unabhängige Beschwerdeinstanz mit voller Überprü- fungsbefugnis nur das Verwaltungsgericht sein, weshalb es die angefoch- tenen Entscheide mit umfassender Kognition zu überprüfen hat. Volle Überprüfung bedeutet dabei auch die Beurteilung der Frage, ob das Pla- nungsermessen richtig und zweckmässig ausgeübt worden ist. Die Rüge der Unangemessenheit des zu beurteilenden Strassenbau- und Wasser- bauprojekts ist also zu hören und in diesem Zusammenhang auch zu prü- fen, ob die gewählte Planvariante zweckmässig ist. Freilich ist eine gewisse Zurückhaltung insoweit angebracht, als es um lo- kale Angelegenheiten geht; die Beschwerdebehörde ist Rechtsmittel- und nicht Planungsinstanz. Ein Planungsentscheid ist zu schützen, wenn er sich als zweckmässig erweist, unabhängig davon, ob sich weitere, ebenso zweckmässige Lösungen erkennen lassen (AGVE 2004, S. 183 ff.; statt vieler: Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2019.425 vom 24. Au- gust 2020, Erw. I/3, WBE.2017.54 vom 1. November 2017, Erw. I/3, und WBE.2005.21 vom 25. April 2006, Erw. I/1.2). II. 1. Vorab ist auf die formelle Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wo- nach der Regierungsrat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; § 22 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000]) verletzt und ihm die Be- schwerdemöglichkeit entzogen habe, indem er das streitgegenständliche Strassenbau- und Wasserbauprojekt genehmigt habe, bevor ein rechts- kräftiger Einwendungsentscheid vorliege. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist der Regierungsrat sogar dazu verpflichtet, den Einwendungsentscheid mit der Projektgeneh- migung zu verbinden, um dadurch zu gewährleisten, dass der Einwender über sämtliche Entscheidpunkte ausreichend informiert wird (AGVE 1978, S. 236). Falls aus Zweckmässigkeitsgründen kein Gesamtentscheid über die Einwendung und die Projektgenehmigung gefällt wird, sind der Einwen- -9- dungsentscheid und der Projektgenehmigungsbeschluss wenigstens ge- meinsam zu eröffnen (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2006.106 vom 6. Juni 2006, Erw. II/3.1, und BE.2002.00316 vom 17. Dezember 2004, Erw. II/2). Die Verpflichtung zur inhaltlichen Abstimmung von Ein- wendungs- und Projektgenehmigungsentscheid sowie zu deren gemeinsa- men oder zumindest gleichzeitigen Eröffnung ergibt sich sodann aus dem bundesrechtlich normierten Koordinationsgebot (Art. 25a RPG). Für den Beschwerdeführer ergeben sich dadurch keinerlei prozessualen Nachteile. Weder wird ihm eine Beschwerdemöglichkeit entzogen, noch beschneidet die Koordination von Einwendungs- und Projektgenehmigungsentscheid seinen Gehörsanspruch, weil er beide Entscheide anfechten kann und dies auch getan hat. Im Falle einer (teilweisen) Gutheissung seiner Beschwerde gegen den Einwendungsentscheid würde selbstverständlich auch der Pro- jektgenehmigungsentscheid (im entsprechenden Ausmass) aufgehoben. Zu bemängeln ist immerhin, dass der Einwendungsentscheid und der Ge- nehmigungsentscheid nicht am gleichen Tag versandt und in der Folge an verschiedenen Tagen zugestellt wurden. Daraus hätten sich für die Be- schwerden ans Verwaltungsgericht zwei unterschiedliche Fristenläufe er- geben können, wenn nicht der Fristenstillstand während der Ostergerichts- ferien vom 2. April 2023 bis 16. April 2023 dazwischengekommen wäre, wodurch die Frist für die Beschwerden gegen den Einwendungsentscheid und den Genehmigungsentscheid in beiden Fällen erst am 15. Mai 2023 endete (§ 28 Abs. 1 und 2 VRPG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und 3, Art. 143 Abs. 1 und Art. 145 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). In einer an- deren Konstellation (ohne Fristenstillstand) mit unterschiedlichen Fristen- den wäre der Beschwerdeführer bei Ausschöpfung der Fristen zu getrenn- ten Beschwerden mit entsprechendem Mehraufwand gezwungen gewe- sen. Oder aber die Frist für die Anfechtung des später eröffneten Einwen- dungsentscheids wäre faktisch abgekürzt worden, denn erst in Kenntnis des Inhalts des Einwendungsentscheids hätte der Beschwerdeführer die beiden Entscheide gemeinsam sachgerecht anfechten können. Weil sich dieser nicht sehr schwerwiegende Eröffnungsfehler jedoch im vorliegenden Fall nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt hat, würde es sich in keiner Weise rechtfertigen, die angefochtenen Entscheide aus for- mellen Gründen aufzuheben. 2. Mit dem gemeinsam geplanten und gleichzeitig zu realisierenden Strassen- bau- und Wasserbauprojekt der Gemeinde Q. AO K jjj Y-Strasse, Lärmschutzmassnahme Y. L-00192 / Hochwasserschutz X-bach soll einerseits die Hochwassersicherheit im Bereich X-bach auf dem Abschnitt zwischen dem Werkhof an der Y-Strasse (Parzelle Nr. fff) und der Kreuzung W-Strasse/best. Fussweg (Parzelle Nr. ccc) verbessert werden, - 10 - indem die bestehende ca. 300 m lange Eindolung aus Rohren mit einem Durchmesser von 40 bis 60 cm, die einem hundertjährlichen Hochwasser nicht standhalten würden, entfernt und der X-bach freigelegt wird, mit offenem Bachlauf entlang der Y-Strasse und des bestehenden Fusswegs (Parzelle Nr. ccc) bis zur neuen Eindolung auf den Parzellen Nrn. ggg und hhh (Technischer Bericht zur Lärmschutzmassnahme Y. L-00192 / Hochwasserschutz X-bach [nachfolgend: Technischer Bericht], S. 4; Projektplan Nr. 001 Lärmschutzmassnahme Y. L-00192 / Hochwasserschutz X-bach, Situation 1:500; Fachkarten Gewässer [Bachkataster] und Gefahrenkarte Hochwasser [Schutzdefizitkarte und Fliesstiefenkarte HQ100] auf dem Geoportal des Aargauischen Geografischen Informationssystems [AGIS]). Andererseits soll mit der Erstellung einer 240 m langen und rund 2 m hohen Lärmschutzwand (LSW) entlang der nordöstlichen Seite der Y-Strasse, die ein Verkehrsaufkommen von über 15'000 Fahrzeugen pro Tag aufweist, der Lärmschutz für die bestehende Siedlung an der W-Strasse verbessert werden (Technischer Bericht, S. 4; Projektplan Nr. 001 Lärm- schutzmassnahme Y. L-00192 / Hochwasserschutz X-bach, Situation 1:500). Gemäss Projektplan Nr. 005 Lärmschutzmassnahme Y. L-00192 / Hochwasserschutz X-bach, Lärmgutachten 1:500, sowie Lärmsanierungsbericht der B. AG vom 13. Januar 2016 (nachfolgend: Lärmsanierungsbericht), S. 1, werden die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 3 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) an 32 Liegenschaften und einer noch unüberbauten Parzelle signifikant überschritten, was eine lärmtechnische Sanierung nach Art. 13 LSV notwendig macht. Für die Zwecke dieser Bauprojekte muss der Beschwerdeführer 3'150 m 2 Land ab seiner Parzelle Nr. bbb (Landwirtschaftszone) und 117 m2 Land ab seiner Parzelle Nr. aaa (Wohn- und Gewerbezone WG2) für eine neue Gewässerparzelle inkl. Pufferstreifen und die Lärmschutzwand an den Kan- ton abtreten, wobei das Eigentum an der Fläche für die Zufahrt zur Parzelle Nr. bbb inklusive Brücke (über den X-bach) beim Grundeigentümer der Parzelle Nr. bbb (Beschwerdeführer) verbleiben bzw. ihm allenfalls (durch Landabtretung ab der Parzelle Nr. ddd im Umfang von 33 m2) zugewiesen würde (Projektplan Nr. 004 Lärmschutzmassnahme Y. L-00192 / Hochwasserschutz X-bach, Landerwerbsplan 1:500; Lander- werbstabelle, S. 2 und 3). 3. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Strassenbau- und Wasserbauprojekt könne weder als durchdacht noch als ausgewogen bezeichnet werden. Der Grundsatz eines haushälterischen Umgangs mit Kulturland bester Qualität werde aufs Gröbste verletzt. Eine Fläche von rund 3'200 m2 Kulturland/ - 11 - Fruchtfolgefläche würde der landwirtschaftlichen Nutzung dauerhaft entzo- gen. Mit der Realisierung eines Wasserbauprojekts zur Erfüllung des Hoch- wasserschutzes für den X-bach im Nahbereich des heutigen Bachlaufs müsste hingegen kein Kulturland beansprucht werden. Es könne nicht sein, dass die durch immer grössere versiegelte Flächen verschärfte Hoch- wassergefahr durch Kulturlandverluste ausgeglichen werden müsse, weil sich dies als praktikablere Lösung anbiete, und dass es die Planungsbe- hörde versäume, ein Projekt zur Behebung des Hochwasserschutzdefizits beim X-bach unter weitgehender Beibehaltung des heutigen Bachlaufs auszuarbeiten und auf dessen Machbarkeit hin zu überprüfen. Mit der Verwendung von Zementrohren mit einem Durchmesser von mindestens 130 cm wäre der Durchlass auch für ein hundertjährliches Hochwasser- ereignis ausreichend dimensioniert. Es entstehe der Eindruck, dass aus- schliesslich aus Kostengründen keine solche Variante und nur eine Bach- öffnung zu Lasten von Kulturland in Erwägung gezogen worden sei. Da- durch würden auch die Vorgaben des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) missachtet. Gemäss Art. 38 GSchG bestehe nämlich durchaus die Möglichkeit, dass Fliessgewässer teilweise überdeckt und eingedolt sein dürften. Bei der Revitalisierung von Gewässern seien nach Art. 38a GSchG verschiedene Aspekte zu berücksichtigen, neben dem Nutzen für die Natur und die Landschaft auch die wirtschaftlichen Auswirkungen, die hier zu wenig gewichtet worden seien. Er habe grösstes Interesse daran, dass auf die projektierte Offenlegung des X-Bachs verzichtet werde. Neben dem Kulturlandverlust sei auch die Einschränkung bei der Bewirtschaftung des Kulturlands durch das Einhalten eines Gewässerraums zu erwähnen. Für ihn sei das ausgearbeitete Projekt nicht verständlich und nachvollziehbar. Bereits an einer Besprechung im Jahr 2015 habe er Vor- schläge für ein Kulturland schonendes Bachprojekt einschliesslich der er- forderlichen Lärmschutzmassnahmen aufgezeigt. Werde die geplante Lärmschutzwand realisiert, sei davon auszugehen, dass sein Wohnhaus auf der Parzelle Nr. eee durch absorbierenden Schall/Lärm massiv stärker beeinträchtigt werde als im heutigen Zustand. Die aktuelle Situation mit der zulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h zwi- schen den beiden Kreiseln "Y-Strasse – Z-Strasse" und "Y-Strasse – X- Strasse" sei äusserst kritisch zu beurteilen. In Anbetracht des kurzen Streckenabschnitts von nur rund 488 m sowie der mit einer Ge- schwindigkeitsreduktion von 80 km/h auf 60 km/h erzielbaren Lärmreduk- tion von immerhin 2 dB(A) (von 61 dB[A] auf 59 dB[A]) sei nicht ersichtlich, weshalb die Projektverantwortlichen diese Lärmschutzmassnahme verwor- fen hätten, zumal sich mit einer solchen Tempobeschränkung auch ein massiver Gewinn an Verkehrssicherheit für ein- und ausfahrende Fahr- zeuge zu bzw. ab seinem Betrieb auf der Parzelle Nr. eee erreichen liesse. Mit der Verwendung eines Flüsterbelags wären weitere Lärmreduktionen - 12 - möglich und die für die Lärmschutzwand eingesparten Kosten könnten beim Hochwasserschutz sinnvoller eingesetzt werden. 4. 4.1. Streitig sind somit im Wesentlichen die Zweck- und Rechtmässigkeit der hier zur Debatte stehenden Strassenbau- und Wasserbaumassnahmen so- wie die Rechtmässigkeit des dadurch bewirkten Eingriffs in die Eigentums- rechte des Beschwerdeführers, der dafür 3'267 m2 Kulturland bester Qua- lität (Fruchtfolgeflächen) abgeben muss, wovon allerdings 117 m2 in einer Bauzone liegen. 4.2. 4.2.1. Die Kantone gewährleisten den Hochwasserschutz in erster Linie durch den Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wasserbau vom 21. Juni 1991 [WBG; SR 721.100]). Reicht dies nicht aus, so müssen Massnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- oder Hochwas- serrückhalteanlagen sowie alle weiteren Vorkehrungen, die Bodenbewe- gungen verhindern, getroffen werden (Art. 3 Abs. 2 WBG). Fliessgewässer dürfen verbaut oder korrigiert werden, wenn (a) der Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten es erfordert, oder (c) dadurch der Zustand ei- nes bereits verbauten oder korrigierten Gewässers verbessert werden kann (Art. 37 Abs. 1 GSchG). Dabei muss der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden und Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können und eine standort- gerechte Ufervegetation gedeihen kann (Art. 37 Abs. 2 lit. a und c GSchG; Art. 4 Abs. 2 lit. a und c WBG). Eingedolte Gewässer sind, wenn es nach Abwägung aller Interessen zu- mutbar ist, wieder offen zu legen und nach den Grundsätzen über die Be- schaffenheit von Gewässern zu gestalten (§ 119 Abs. 1 BauG; vgl. auch § 13 Abs. 2 des Dekrets über den Natur- und Landschaftsschutz vom 26. Februar 1985 [NLD; SAR 785.110]). Dafür müssen das Gewässerbett und seine Ufer so beschaffen sein, dass (a) das Wasser sowohl sich selbst reinigen und in für die Anreicherung von Grundwasser genügendem Masse versickern als auch möglichst unbehindert abfliessen kann, und (b) das Landschaftsbild bereichert und die Entwicklung der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt gefördert wird (§ 117 Abs. 1 BauG). Die Verpflichtung zur Offenlegung von eingedolten Gewässern gilt namentlich in Fällen von bau- lichen Eingriffen (§ 13 Abs. 2 lit. b NLD). Schon von Bundesrechts wegen gilt für Fliessgewässer ein grundsätzliches Eindolungsverbot (Art. 38 - 13 - Abs. 1 GSchG), das sich auch auf den Ersatz bestehender, sanierungsbe- dürftiger Eindolungen bezieht. Ausnahmen von diesem Verbot können na- mentlich bewilligt werden, wenn eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt (Art. 38 Abs. 2 GSchG). 4.2.2. Gestützt auf die oben zitierten Bestimmungen der Wasserbau- und Gewäs- serschutzgesetzgebung von Bund und Kanton Aargau hat die Vorinstanz zu Recht entschieden, dass der X-bach, der im Bereich zwischen dem Werkhof an der Y-Strasse (Parzelle Nr. fff) und der Kreuzung W- Strasse/best. Fussweg (Parzelle Nr. ccc) komplett eingedolt ist und zum genügenden Schutz vor Hochwassergefahr zufolge einer ungenügenden Durchlasskapazität der bestehenden Eindolung (Überschwemmung des nahegelegenen Siedlungsgebiets im Falle eines hundertjährlichen Hochwasserereignisses nach Massgabe der auf dem Geoportal des AGIS ersichtlichen Fachkarte Gefahrenkarte Hochwasser, insb. Fliesstiefenkarte HQ100) saniert werden muss, offenzulegen und dabei möglichst naturnah auszugestalten ist. Aus dem Projektplan Nr. 001 Lärmschutzmassnahme Y. L-00192 / Hochwasserschutz X-bach, Situation 1:500; und der Fachkarte Gewässer [Bachkataster] auf dem Geoportal des AGIS ergibt sich sodann, dass als einzig sinnvolle Lösung für den offenzulegenden und möglichst naturnah auszugestaltenden X-bach der projektierte Bachlauf entlang der Y-Strasse und des bestehenden Fusswegs (Parzelle Nr. ccc) in Betracht fällt, auch wenn es sich dabei vermutungsweise nicht um den natürlichen Verlauf des Fliessgewässers handeln dürfte, der einst wohl eher quer durch das Siedlungsgebiet führte. Für eine Offenlegung des X-Bachs quer durch das Siedlungsgebiet bleibt allerdings schon deshalb kein Raum, weil dort eine Renaturierung aufgrund der beengten räumlichen Verhältnisse zwischen den Überbauungen ausscheidet. Das scheint auch der Beschwerdeführer so zu sehen, der mit Bezug auf die von ihm favorisierte Anlehnung des Bachlaufs an die bestehende Eindolung (vgl. dazu die Beilagen 4–6 im Beschwerdeverfahren WBE.2023.158 sowie die Beilagen 5 und 6 im Beschwerdeverfahren WBE.2023.159) nicht etwa an eine Offenlegung des X-Bachs, sondern vielmehr an eine Ersatzeindolung mit wesentlich erhöhter Durchlasskapazität denkt (Zementrohre mit einem Durchmesser von 1 bis 1,3 m). Abgesehen davon, dass diese Variante in tatsächlicher Hinsicht mit ver- hältnismässig hohen Kosten verbunden wäre (siehe Technischer Bericht, S. 5), kommt sie schon aus rechtlichen Gründen nicht in Frage. Weil der X- bach am projektierten Standort offenbar mit einem vernünftigen Kosten- Nutzen-Verhältnis als offenes Fliessgewässer geführt werden kann und dieser Bachlauf, soweit aus den Akten ersichtlich, keine erheblichen Nachteile für die landwirtschaftliche Nutzung der betroffenen Parzellen - 14 - Nrn. aaa und bbb mit sich bringt, wäre eine Ausnahmebewilligung für eine Ersatzeindolung gestützt auf Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG unzulässig. Beschränkungen in Form von Ertragsausfällen (verursacht durch Kultur- landverluste im Bereich der Bachsohle und dem Ufer) oder der allfällige Schattenwurf einer späteren Uferbestockung sind im Allgemeinen hin- zunehmen. Von erheblichen Nachteilen für die landwirtschaftliche Nutzung wäre nur dann auszugehen, wenn der durch die Bachöffnung entstehende offene Graben aufgrund einer speziellen Lage oder Form der Parzelle oder wegen kleinräumiger Verhältnisse eine erhebliche Erschwerung für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung bedeuten würde (CHRISTOPH FRITZSCHE, in: PETER HETTICH/LUC JANSEN/ROLAND NORER [HRSG.], Kom- mentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich/ Basel/Genf 2016, N. 22 ff. zu Art. 38 GSchG). Dergleichen macht der Be- schwerdeführer nicht konkret geltend und ist auch nicht ohne weiteres er- sichtlich. Aufgrund der flachen Lage und der Grösse der Parzellen Nrn. bbb (8'818 m2) und aaa (2'230 m2) ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer durch die geplante Offenlegung des X-Bachs entlang bestehender Verkehrswege an den Parzellengrenzen mit Ausnahme des Ertragsausfalls Nachteile in Form von erheblichen Bewirtschaftungser- schwernissen erleiden wird. Entgegen seiner Auffassung lässt somit das GSchG die von ihm als Variante vorgeschlagene Ersatzeindolung im Nah- bereich der bestehenden Eindolung des X-Bachs gerade nicht zu. Eine offene Bachführung an einem anderen als dem geplanten Standort stand dagegen nie zur Debatte. Nach richtigem Hinweis der Vorinstanz in der Beschwerdeantwort unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 139 II 499, Erw. 7.3.1; Urteil 1C_586/2020 vom 3. März 2022, Erw. 5.4.2) sind Behörden nur verpflichtet, ernsthaft in Be- tracht fallende Varianten näher zu prüfen. Dass durch die Offenlegung des X-Bachs an vorgesehener und einzig sinnvoller Stelle Kulturland von bester Qualität (Fruchtfolgeflächen) verloren geht, ist zwar bedauerlich, ändert aber nichts an der Verpflichtung zur Bachöffnung bei Sanierungsbedarf (aus Hochwasserschutzgründen). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ackerfähiges Kulturland im Gewässerraum – als Potenzial – weiterhin an den kantonalen Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen angerechnet wer- den kann, auch wenn es einen besonderen Status erhält, und nur effektive Verluste von ackerfähigem Kulturland durch Projekte, welche die Boden- fruchtbarkeit irreversibel zerstören, nach Massgabe von Art. 36a Abs. 3 GSchG zu kompensieren sind, nicht hingegen Böden, die für die Sicher- stellung des Gewässerraums extensiv zu bewirtschaften sind. Diese kön- nen bei Bedarf innerhalb relativ kurzer Zeit wieder intensiv nutzbar gemacht werden (Art. 41c der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 [GSchV; SR 814.201]; BGE 146 II 134; FRITZSCHE, a.a.O., N. 152 ff. zu Art. 36a GSchG;). - 15 - Gar keine Hochwasserschutzmassnahmen für den X-bach im Bereich zwischen dem Werkhof an der Y-Strasse (Parzelle Nr. fff) und der Kreuzung W-Strasse/best. Fussweg (Parzelle Nr. ccc) zu ergreifen, stellt mit Rücksicht auf die hohe Bedeutung der gefährdeten Güter zumindest längerfristig keine echte Option dar. 4.2.3. Strassen (mit ihren Bestandteilen, zu denen gemäss § 80 Abs. 2 lit. e BauG auch Lärmschutzwände gehören), Wege und Plätze sind ihrer Zweckbe- stimmung entsprechend möglichst flächensparend zu erstellen, zu ändern und zu erneuern. Dabei sind insbesondere die Auswirkungen auf Anwoh- ner, Natur, Landschaft und Ortsbild sowie wirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen (§ 92 Abs. 1 BauG). Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) sowie Art. 13 Abs. 1 LSV schreiben eine Sanierungspflicht für (ortsfeste) Anlagen, darunter Strassen, vor, die den Vorschriften dieses Ge- setzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genü- gen, indem sie beispielsweise wesentlich zur Überschreitung der Immis- sionsgrenzwerte (nach Anhang 3 LSV) beitragen. Die Anlagen müssen so- weit saniert werden, als dies (a) technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; und (b) die Immissionsgrenzwerte nicht überschrit- ten werden (Art. 13 Abs. 2 LSV; vgl. auch Art. 11 Abs. 2 USG). Erleichte- rungen von der Sanierungspflicht sind nur nach Massgabe von Art. 17 USG und Art. 14 LSV zulässig, d.h. wenn die Sanierung unverhältnismässig wäre bzw. unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten ver- ursachen würde oder überwiegende Interessen namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit so- wie der Gesamtverteidigung der Sanierung entgegenstehen. Bei der Ge- währung von Erleichterungen wird die Überschreitung der Immissions- grenzwerte in einer bestimmten Situation zugelassen. Es handelt sich um eine Ausnahmebewilligung, deren Erteilung nur in Sonderfällen erfolgen soll. Die Gewährung von Erleichterungen soll nach dem Willen des Gesetz- gebers restriktiv gehandhabt werden (Urteile des Bundesgerichts 1C_117/2017 vom 20. März 2018, Erw. 3.1, 1C_589/2014 vom 3. Februar 2016, Erw. 2.1 mit Hinweisen, und 1C_45/2010 vom 9. September 2010, Erw. 2.1). 4.2.4. Aufgrund der im Lärmsanierungsbericht, S. 1 und Beilage 3.1, und gemäss Projektplan Nr. 005 Lärmschutzmassnahme Y. L-00192 / Hochwasser- schutz X-bach, Lärmgutachten 1:500 festgestellten Überschreitung der Immissionsgrenzwerte an 32 Liegenschaften und einer unüberbauten Parzelle mit 286 davon betroffenen Bewohnern von bis zu 10 dB(A) steht ausser Frage, dass die stark befahrene Y-Strasse (K jjj) auf dem Stre- ckenabschnitt zwischen den Kreiseln "Y-Strasse – Z-Strasse" und "Y- - 16 - Strasse – X-Strasse" lärmsaniert werden muss. Ein Grund für die Gewährung von Erleichterungen über die für 17 Gebäude vorgesehenen und speziell begründeten Erleichterungsanträge hinaus, ist nicht ersicht- lich. Der Beschwerdeführer stellt denn den Sanierungsbedarf als solchen auch nicht in Abrede; er wehrt sich lediglich gegen die geplante Massnah- me einer Lärmschutzwand auf seiner Parzelle Nr. bbb. Als sinnvoller er- achtet er den Einbau eines lärmarmen Belags in Kombination mit einer Re- duktion der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf 60 km/h. Gemäss Art. 13 Abs. 3 LSV hat die Vollzugsbehörde Sanierungsmassnah- men, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, den Vorzug gegenüber Massnahmen zu geben, die lediglich die Lärmausbreitung ver- hindern oder verringern. Zu den Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verringern, gehören der Belagsersatz mit lärmoptimierten Belägen sowie Geschwindigkeitsreduktionen. Demgegenüber verringert eine Lärmschutz- wand lediglich die Lärmausbreitung. Mit den wirkungsvollsten lärmarmen Belägen lassen sich im Neuzustand gegenüber konventionellem Asphalt Lärmreduktionen von über 9 dB(A) erzielen. Allerdings haben solche Belä- ge eine wesentlich kürzere Lebensdauer als konventionelle Beläge, weil sie aufgrund ihrer feinen Körnung anfälliger auf mechanische Schäden reagie- ren. Im Kanton Aargau werden sie bei der Sanierung von Innerortsstrassen seit 2015 eingebaut (Lärmarme Strassenbeläge: Schallschluckender As- phalt hat ein grosses Potenzial, Studie des Bundesamtes für Umwelt [BAFU], auf www.admin.ch > UVEK > BAFU > Themen > Thema Lärm > Dossiers > Lärmarme Strassenbeläge). Innerorts ist der Einbau von lärm- armen Belägen neben Temporeduktionen eine ausgezeichnete Lösung zur Reduzierung von Strassenlärm, auch wenn der Wirkungsgrad am Ende der Nutzungsdauer (von ca. 10 Jahren) auf 3 dB(A) nachlässt (Lärmarme Strassenbeläge, auf www.admin.ch. > UVEK > BAFU >Themen > Thema Lärm > Fachinformationen > Massnahmen > Massnahmen gegen Stras- senlärm > Lärmarme Beläge). Auf dem hier relevanten Strassenabschnitt im Ausserortsbereich stellt jedoch der Einbau eines lärmoptimierten Belags gemäss Lärmsanierungsbericht, S. 9, keine sinnvolle Massnahme dar, weil ein derartiger Belag aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeit von über 50 km/h einer zu hohen mechanischen Belastung ausgesetzt und insofern nicht genügend dauerhaft wäre. Scheidet demnach der Einbau eines lärmarmen oder lärmoptimierten Strassenbelags bereits aus technischen (und letztlich auch wirtschaftli- chen) Gründen (wegen häufiger notwendigen Belagssanierungen) als sinn- volle Massnahme und nachhaltige Lösung aus, verbliebe als einzige vom Beschwerdeführer zur Lärmschutzwand vorgeschlagene Alternativmass- nahme die Geschwindigkeitsreduktion auf 60 km/h. Hier gelangte die Vorin- stanz in Übereinstimmung mit dem Lärmsanierungsbericht allerdings zum Schluss, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Herabsetzung der - 17 - allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf 60 km/h gemäss Art. 108 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) offensichtlich nicht erfüllt seien, da die gerade und übersichtli- che Strecke kein Gefahrenpotenzial aufweise, welches eine solche Tem- poreduktion rechtfertigen würde, sich überdies kein besonderes Schutzbe- dürfnis für bestimmte Strassenbenützer ausmachen lasse und auch der Verkehrsablauf mit einer Geschwindigkeitsreduktion nicht verbessert wer- den könne. Einzig in Bezug auf die Lärmbelastung hätte eine Geschwindig- keitsreduktion positive Auswirkungen, wobei der Wirkungsgrad mit einer von der Abteilung Tiefbau berechneten Lärmreduktion bis zu 2 dB(A) ge- genüber einer solchen bis zu 10 dB(A), welche durch die Lärmschutzwand erzielt werden könne, beschränkt sei. Auch der Beschwerdeführer stellt da- rauf ab, dass sich mit der von ihm vorgeschlagenen Temporeduktion auf 60 km/h alleine eine Lärmreduktion von maximal 2 dB(A) gemäss Stellung- nahme der Abteilung Tiefbau vom 13. Oktober 2017 (Vorakten, act. 15) erreichen lässt. Eine solche Lärmreduktion reicht nun aber bei weitem nicht aus, um die Immissionsgrenzwerte an den lärmbetroffenen 32 Liegenschaf- ten sowie einer unüberbauten Parzelle einzuhalten. Bei etlichen Liegen- schaften wird der Immissionsgrenzwert um mehr als 3 dB(A) (um bis zu 9 dB[A]) überschritten, bei der unüberbauten Parzelle sogar um 10 dB(A) (vgl. Lärmsanierungsbericht, Beilage 3.1). Mit der Lärmschutzwand lassen sich demgegenüber Lärmreduktionen bis 10 dB(A) gemäss Projektplan Nr. 005 Lärmschutzmassnahme Y. L-00192 / Hochwasserschutz X-bach, Lärmgutachten 1:500, bzw. 9 dB(A) gemäss Lärmsanierungsbericht, Beilage 4.2, erreichen. Entsprechend können hier die schädlichen Einwirkungen des Strassen- lärms auf das angrenzende Siedlungsgebiet wirkungsvoller durch die ge- plante Lärmschutzwand als durch technisch und betrieblich mögliche und wirtschaftlich tragbare Massnahmen an der Quelle (Temporeduktion auf 60 km/h) begrenzt werden. Aus diesem Grund kann letztlich offenbleiben, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Temporeduktion von 60 km/h (nach Art. 108 SSV) gegeben wären und ob gegebenenfalls trotzdem zahl- reiche Verkehrsteilnehmer sich nicht an die neu signalisierte Höchstge- schwindigkeit vom 60 km/h halten würden, wodurch die Wirksamkeit einer solchen Massnahme weiter verwässert würde (was aufgrund des kurzen Streckenabschnitts zwischen den beiden Kreiseln "Y-Strasse – Z-Strasse" und "Y-Strasse – X-Strasse" von lediglich 460 m, der sich für eine kurzzeitige Beschleunigung auf 80 km/h nicht unbedingt anbietet, jedoch eher weniger anzunehmen ist). Zur vom Beschwerdeführer im Verfahren vor Verwaltungsgericht neu vor- gebrachten Behauptung, die Lärmschutzwand verschärfe die Lärmproble- matik auf seiner eigenen Parzelle Nr. eee respektive in seinem sich darauf befindlichen Wohnhaus, führte die Vorinstanz in der Beschwerdeantwort - 18 - nachvollziehbar aus, dass der Lärmpegel durch die von der Lärmschutz- wand verursachten Reflexionen beim Gebäude an der Y-Strasse 8 (ge- meint sein dürfte das Wohngebäude des Beschwerdeführers an der Y- Strasse 5, beim Gebäude an der Y-Strasse 8 handelte es sich um ein mittlerweile abgebrochenes Werkhofgebäude auf der gegenüberliegenden Strassenseite hinter der geplanten Lärmschutzwand) um weniger als 1 dB(A), mithin in einem nicht deutlich wahrnehmbaren Bereich steige. In Anbetracht dessen, dass die Lärmschutzwand dafür die Lärmbelastung in der Siedlung auf der anderen Seite der Lärmschutzwand massgeblich zu senken vermag, ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz diese unter den konkreten Umständen als am wirksamsten einzustufende Lärmschutzmassnahme genehmigt und die vom Beschwerdeführer stattdessen vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen als weniger zweckmässige Lösung abgelehnt hat. Hinzuweisen ist sodann auf die Möglichkeit des Beschwerdeführers, mit seinen landwirtschaftlichen Fahrzeugen beim Verlassen seines Betriebs auf der Parzelle Nr. eee rechts in Richtung T. auf die Y-Strasse einzubiegen, um im nahegelegenen Kreisel "Y-Strasse – X-Strasse" zu wenden und wieder die entgegengesetzte Fahrtrichtung U. einzuschlagen und dadurch ohne spezielle Risiken einzugehen auf die Parzellen Nrn. aaa und bbb zu gelangen (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2). Auch aus Verkehrssicher- heitsgründen erscheint somit eine Temporeduktion nicht notwendig, abge- sehen davon, dass damit allein die Lärmschutzproblematik ohnehin nicht gelöst werden kann. 4.2.5. 4.2.5.1. Da die zulasten des Beschwerdeführers verfügte Landabtretung für diesen eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung darstellt, sind zudem die Art. 26 und Art. 36 BV und § 21 KV zu beachten. Ein Eingriff in die durch die verfassungsmässige Eigentumsgarantie geschützten Rechte ist mit der darin enthaltenen Bestandesgarantie nur vereinbar, wenn er auf einer ge- setzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnis- mässig ist (vgl. Art. 36 BV; § 8 Abs. 1, § 21 Abs. 2 KV; vgl. auch ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2344 ff.; PIERRE TSCHANNEN/ MARKUS MÜLLER/MARKUS KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufla- ge, Bern 2022, § 63 N 1784 ff.). Die für die Beurteilung der Verhältnismäs- sigkeit eines Eingriffs erforderliche Abwägung zwischen divergierenden In- teressen fordert auch § 92 Abs. 1 BauG. 4.2.5.2. Das Erfordernis einer genügenden gesetzlichen Grundlage für das vorlie- gende Strassenbau- und Wasserbauprojekt mit Landabtretungen vor allem ab den Parzellen Nrn. aaa und bbb des Beschwerdeführers ist mit den - 19 - Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 4 Abs. 2 lit. a und c WBG, Art. 37 Abs. 1 und 2 lit. a und c, Art. 38 GSchG, § 119 Abs. 1 BauG sowie § 13 Abs. 2 NLD (für die Wasserbaumassnahme) und Art. 16 Abs. 1 USG, Art. 13 Abs. 1 und 2 LSV sowie § 92 Abs. 1 BauG (für die Strassenbaumassnahme) gegeben. Dazu kann ergänzend auf die Ausführungen in Erw. 4.2.1 und 4.2.3 vorne ver- wiesen werden. Gemäss § 132 Abs. 1 lit. b und d BauG gelten kantonale Strassenbauprojekte und Wasserbauprojekte als Enteignungstitel. Dieser berechtigt zur Enteignung für im öffentlichen Interesse erforderliche Werke und Massnahmen, die darin mit genügender Bestimmtheit festgelegt sind (§ 132 Abs. 3 BauG), was auf das vorliegende Strassenbau- und Wasser- bauprojekt zweifelsohne zutrifft. 4.2.5.3. Als sehr gewichtige öffentliche Interessen am Strassenbauprojekt (Errich- tung einer Lärmschutzwand entlang der Y-Strasse zwischen den Kreiseln "Y-Strasse – Z-Strasse" und "Y-Strasse – X-Strasse") sind der Lärmschutz und damit zusammenhängend der Gesundheitsschutz der lärmbetroffenen Bewohner der Siedlung, an deren Liegenschaften sich mit der Lärmschutzwand spürbare Lärmreduktionen erzielen lassen, anzuführen. Das Wasserbauprojekt dient insofern nicht minder gewichtigen öffentlichen Interessen, als damit der Hochwasserschutz für die von der Hochwas- sergefahr betroffene Siedlung verbessert sowie durch die Freilegung und möglichst naturnahe Ausgestaltung des X-Bachs neben Optimierungen für den Gewässerhaushalt (Gewährleistung der Wechselwirkung zwischen Oberflächen- und Grundwasser) Anliegen des Natur- und Artenschutzes verwirklicht werden können. 4.2.5.4. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist und das verfolgte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln steht (vgl. statt vieler: BGE 140 I 2, Erw. 9.2.2; 136 I 87, Erw. 3.2; HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 514, 521 ff., 2352 ff.; TSCHANNEN/MÜLLER/ KERN, a.a.O., § 21 N 453 ff., § 63 N 1787 f.). Das Strassenbau- und das Wasserbauprojekt eignen sich für die Realisie- rung der damit angestrebten Ziele des Lärmschutzes, des Gesundheits- schutzes, des Hochwasserschutzes, des Gewässerschutzes, des Natur- schutzes und des Artenschutzes. Ergänzend kann auch hier auf die Aus- führungen in den Erw. 4.2.2 und 4.2.4 vorne verwiesen werden. Für den Beschwerdeführer mildere bzw. weniger belastende Massnahmen als die Errichtung einer Lärmschutzwand und die Offenlegung des X-Bachs samt Ausscheidung des dafür benötigten minimalen Gewässerraums auf seinen Parzellen Nrn. aaa und bbb wären primär weniger zwecktauglich, - 20 - zumindest teilweise aber auch für das Gemeinwesen mit einem grossen (kostenmässigen) Mehraufwand verbunden, womit auch die Erforderlichkeit der von der Vorinstanz genehmigten Strassenbau- und Wasserbaumassnahmen zu bejahen ist (vgl. TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., § 21 N 459). So bringt eine Temporeduktion auf 60 km/h alleine, wie gesehen (Erw. 4.2.4 vorne), im Gegensatz zur geplanten Lärmschutzwand keine bedeutsamen Verbesserungen für den Lärmschutz der angrenzen- den Siedlung (hinter der Lärmschutzwand). Kombiniert mit dem Einbau ei- nes lärmarmen Strassenbelags liessen sich allenfalls bessere oder sogar ähnlich gute Resultate wie mit einer Lärmschutzwand erreichen, jedoch wohl nur für eine sehr beschränkte Dauer. Aufgrund der hohen mechani- schen Belastung bei gefahrenen Geschwindigkeiten von über 50 km/h müsste der Belag alle paar Jahre wieder saniert werden, um die Wirksam- keit der Massnahme aufrechtzuerhalten, was neben hohen Kosten für das Gemeinwesen auch mit entsprechenden Störungen des Verkehrsflusses auf der stark befahrenen Y-Strasse (gemäss Strassenbelastungsplan auf dem Geoportal AGIS waren es im Jahr 2020 an der Zählstelle Nr. 958 so- gar über 17'000 Fahrzeuge pro Tag) verbunden wäre. Mit einer neuen, ka- pazitätserweiterten Eindolung des X-Bachs könnte allenfalls der Hoch- wasserschutz ausreichend gewährleistet werden, alle positiven Auswirkun- gen und Errungenschaften (für den Gewässerhaushalt sowie den Natur- und Artenschutz) aus der ohnehin gesetzlich vorgeschriebenen Offenle- gung des X-Bachs fielen damit allerdings auch weg. Im Weiteren ist auf die sehr einlässlich und überzeugend begründeten Ausführungen der Vorinstanz zur Erforderlichkeit der ergriffenen Massnahmen in Erw. 3.4.3 des angefochtenen Einwendungsentscheids zu verweisen, mit denen sich der Beschwerdeführer nicht genügend auseinandersetzt. Schliesslich sind die Errichtung einer Lärmschutzwand und die Offenlegung des X-Bachs auf seinen Parzellen Nrn. aaa und bbb dem Be- schwerdeführer auch zumutbar, obwohl dadurch eine nicht unbeträchtliche Fläche Kulturland gar nicht mehr oder nicht mehr im angestammten Sinne landwirtschaftlich (ackerbaulich) genutzt werden kann. Die Interessenab- wägung der Vorinstanz, wonach die beteiligten öffentlichen Interessen (am Lärmschutz, Gesundheitsschutz, Hochwasserschutz, Gewässerschutz, Naturschutz und Artenschutz) sehr schwer wiegen würden und daher höher zu gewichten seien als das ebenfalls nicht unbeachtliche private Interesse des Beschwerdeführers daran, die Ertragsfähigkeit der Parzellen Nrn. aaa und bbb bzw. die Überbaubarkeit der in einer Bauzone liegenden Parzelle Nr. aaa im bisherigen Umfang zu erhalten, ist nachvollziehbar. Insgesamt halten somit das Strassenbau- und Hochwasserprojekt vor dem Verhältnis- mässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV) stand. - 21 - 5. Eine unvollständige, ungenügende oder fehlerhafte Interessenabwägung kann der Vorinstanz gleichermassen nicht zum Vorwurf gemacht werden. Sie hat den mit der Realisierung der Projekte einhergehenden Kulturland- verlust im Umfang von über 3'000 m2 angemessen gewürdigt und gewichtet und den aus ihrer Sicht höherwertigen öffentlichen Interessen an der Pro- jektrealisierung im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nach Art. 3 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) aus schützenswerten Gründen den Vorrang eingeräumt. 6. Mit den vorinstanzlichen Ausführungen in Erw. 4 des angefochtenen Ein- wendungsentscheids befasst sich der Beschwerdeführer nicht, weshalb es grundsätzlich bei einem Verweis auf diese sein Bewenden haben kann. Insbesondere scheint eine rückwärtige Erschliessung der Parzelle Nr. bbb über die Parzellen Nrn. iii, fff und kkk (vgl. dazu die Ausführungen in Erw. 4.3 des Einwendungsentscheids) für ihn kein Thema mehr zu sein. Immerhin gilt es zu den Ausführungen in Erw. 4.2 des Einwendungsent- scheids relativierend und klarstellend festzuhalten, dass an der zwecks Zu- fahrt auf die Parzelle Nr. bbb geplanten Brücke über den X-bach, die sich gemäss Projektplan Nr. 004 Lärmschutzmassnahme Y. L-00192 / Hochwasserschutz X-bach, Landerwerbsplan 1:500, innerhalb der von der Parzelle Nr. bbb abzutretenden Landfläche von 3'150 m2 befindet, gemäss sachenrechtlichem Akzessionsprinzip (vgl. Art. 667 Abs. 2 und Art. 671 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]), nur dann (separates) Eigentum des Beschwerdeführers begründet werden kann, wenn die betreffende Fläche (allenfalls samt der Fläche für die Zufahrt, die ebenfalls im Eigentum des Beschwerdeführers verbleiben bzw. in sein Eigentum übergehen soll; vgl. dazu Lander- werbstabelle, S. 2 und 3) entweder ausparzelliert oder daran ein Baurecht als Dienstbarkeit vereinbart und im Grundbuch eingetragen wird (vgl. Art. 675 Abs. 1 ZGB). Von Gesetzes wegen wird an der geplanten Brücke kein Eigentum des Beschwerdeführers begründet. § 116 Abs. 3 (richtig: Abs. 2) BauG ist nicht einschlägig, weil sich diese Bestimmung auf Bauten und Anlagen der bewilligten Gewässernutzung bezieht, die aufgrund des sachenrechtlichen Akzessionsprinzips dem Eigentümer des an ein Gewäs- ser angrenzenden Grundstücks zustehen und nicht vom Eigentum am Ge- wässer nach § 116 Abs. 1 BauG erfasst werden, welches in der Regel dem Kanton zufällt. Falls der Beschwerdeführer die vorgesehene Landfläche von 3'150 m2 ab der Parzelle Nr. bbb für die Errichtung einer neuen Ge- wässerparzelle inklusive Pufferstreifen an den Kanton abtreten muss (Vollenteignung), wird die entsprechend verkleinerte Parzelle Nr. bbb des Beschwerdeführers nicht an den offengelegten X-bach angrenzen. - 22 - 7. Zusammenfassend erweisen sich die vorliegenden Beschwerden als unbe- gründet und sind daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die pro- jektierten Strassenbau- und Wasserbaumassnahmen sind zweckmässig respektive zum Schutz vor Lärm, Hochwasser und des Gewässers sogar gesetzlich geboten und die für deren Realisierung benötigte Abtretung von Landflächen ab Grundstücken des Beschwerdeführers ist durch überwie- gende öffentliche Interessen gerechtfertigt und greift nicht unzulässig in seine Eigentumsrechte ein. Auf die Durchführung des vom Beschwerdeführer vorbehaltenen Augen- scheins darf in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, weil sich die zu beurteilende Situation hinreichend aus den Akten ergibt und anhand der bei den Akten liegenden Projektpläne und öffentlich zugängli- chen Fachkarten und Luftbildaufnahmen des Geoportals AGIS ausrei- chend dokumentiert ist. Von einem Augenschein vor Ort mit oder ohne Par- teibefragung verspricht sich das Verwaltungsgericht keinen relevanten Er- kenntnisgewinn (zur Zulässigkeit der antizipierten Beweiswürdigung vgl. statt vieler BGE 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw. 5.3; Urteil des Bundes- gerichts 1C_290/2021 vom 15. September 2022, Erw. 4.2). III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer nach Mass- gabe der §§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 VRPG (Unterliegerprinzip) kosten- pflichtig und hat keinen Anspruch auf Ersatz von Parteikosten; ersatzfähig wären gemäss § 29 VRPG ohnehin nur Parteikosten aus einer anwaltlichen Vertretung vor Verwaltungsgericht. Für eine vom Unterliegerprinzip abwei- chende Kostenverlegung besteht hier kein Raum. Namentlich ist § 149 Abs. 2 BauG im Projektierungsverfahren nicht anwendbar. Dass die bestä- tigten Projekte oder das Projektgenehmigungsverfahren auf irgendeinem (Planungs-)Mangel beruhen würden, der eine anderweitige Kostenverle- gung rechtfertigen würde, ist nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 343.00, gesamthaft Fr. 3'343.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. - 23 - 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer den Regierungsrat die Beigeladene (Gemeinderat) das Bundesamt für Umwelt (BAFU) Mitteilung an: das BVU, Rechtsabteilung das BVU, Abteilung Tiefbau das BVU, Abteilung Landschaft und Gewässer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 7. August 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Winkler Ruchti