Er wird ausdrücklich auf Art. 63 AIG aufmerksam gemacht, wonach eine erneute Nichtbeachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu einer Rückstufung führen kann. Ein straffreies Verhalten wird vom Beschwerdeführer erwartet. Andernfalls müsste sich der Beschwerdeführer den Vorwurf gefallen lassen, das vorliegende Verfahren habe ihn unbeeindruckt gelassen. Die Verwarnung ist in Anwendung von § 49 VRPG direkt durch das Verwaltungsgericht auszusprechen. 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Rückstufung des Beschwerdeführers als unzulässig, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 28. März 2023 aufzuheben ist.