Zusammenfassend ist dem Gutachten weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine kritische und sachliche Auseinandersetzung mit seinen Widerhandlungen gezeigt habe. Er habe die Sinnhaftigkeit von Verkehrsregeln verstanden und erkenne mögliche Gefahren seines Verhaltens. Weiter sehe der Beschwerdeführer die Notwendigkeit zur Veränderung vor allem bei sich selbst. So habe er den Zusammenhang zwischen seiner Auffälligkeit im Verkehr und den persönlichen Hintergründen erkennen und benennen können.