So überquerte der Beschwerdeführer eine Sicherheitslinie bei einem Überholvorgang eines Fahrzeugs in einer Kurve, passte die Geschwindigkeit nicht an die Sicht- und Strassenverhältnisse an und missachtete den Vortritt eines anderen Fahrzeugs beim Linksabbiegen. Schliesslich wahrte der Beschwerdeführer nicht einen ausreichenden Abstand gegenüber einem anderen Fahrzeug vor einer Dorfeinfahrt und unterliess es mehrfach, seine Richtungsänderung mittels Zeichengebung anzuzeigen (MI-act. 49).