62 Abs. 2 AIG am 1. Januar 2019 wurde er zwei Mal verurteilt, wobei die zugrundeliegenden Tathandlungen alle nach dem 1. Januar 2019 begangen wurden. Insbesondere die Delikte, die zur am schwersten ins Gewicht fallenden Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz führten, beging der Beschwerdeführer nach dem 1. Januar 2019. Aus dem Strafurteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 24. Februar 2022 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 14. Juli 2019 an einem nicht bewilligten Rennen teilgenommen und damit die Verkehrsregeln qualifiziert grob verletzt hatte (Raserdelikt).