4.3.3. Der Beschwerdeführer wurde im Zeitraum zwischen 2017 und 2020 straffällig und erwirkte, soweit aus den Akten ersichtlich, vier rechtskräftige Straferkenntnisse, mit welchen er insgesamt zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten, zu zwei Geldstrafen von zusammengezählt 160 Tagessätzen à Fr. 100.00 und zu vier Bussen von insgesamt Fr. 2'800.00 verurteilt wurde (siehe vorne lit. A). Seit Inkrafttreten der Rückstufungsregelung von Art. 62 Abs. 2 AIG am 1. Januar 2019 wurde er zwei Mal verurteilt, wobei die zugrundeliegenden Tathandlungen alle nach dem 1. Januar 2019 begangen wurden.