3. Nach dem Gesagten haben im vorliegenden Fall die Vorinstanzen zu Recht eine Rückstufung der ausländerrechtlichen Bewilligung des Beschwerdeführers gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG geprüft, nachdem sie zum Schluss gelangt waren, dass ein Widerruf mit einer Wegweisung rechtlich unzulässig wäre, da das Regionalgericht Berner Jura-Seeland in seinem Urteil vom 24. Februar 2022 implizit auf eine Landesverweisung verzichtet hatte (Art. 63 Abs. 3 AIG; MI-act. 107 f., Erw. II/2; act. 4, Erw. II/2.3). -8-