Er lebe deliktsfrei, weshalb auch das öffentliche Interesse an der Massnahme dahinfalle. Das private Interesse des Beschwerdeführers, die Niederlassungsbewilligung zu behalten, sei als sehr hoch einzustufen, da ihm bei einer Rückstufung erhebliche Nachteile beim Familiennachzug erwachsen würden, er quellenbesteuert würde und sich die Arbeitssuche für Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung als schwieriger erweise. Es liege somit kein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Rückstufung vor. Überdies wäre aus Gründen der Verhältnismässigkeit vor einer Rückstufung ohnehin eine ausländerrechtliche Verwarnung auszusprechen.