Selbst wenn ein solcher vorliegen würde, würde nach dem Gesagten die Verhältnismässigkeit der verfügten Massnahme an deren Eignung scheitern. Das Ziel, den Beschwerdeführer durch die Massnahme an seine Integrationsverpflichtungen zu erinnern, sei durch die Wiedererlangung des Führerausweises und der fehlenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bereits erfüllt, weshalb die Rückstufung nicht geeignet und erforderlich sei. Er lebe deliktsfrei, weshalb auch das öffentliche Interesse an der Massnahme dahinfalle.