Es sei inzwischen von einer ausserordentlich guten Prognose auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr straffällig werde, was sich auch dem psychologischen Gutachten entnehmen lasse. Es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer heute keine Gefahr mehr für die Sicherheit Ordnung darstelle. Somit liege kein Rückstufungsgrund mehr vor. Selbst wenn ein solcher vorliegen würde, würde nach dem Gesagten die Verhältnismässigkeit der verfügten Massnahme an deren Eignung scheitern.