1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber zunächst auf den Standpunkt, für die Beurteilung einer gelungenen oder nicht gelungenen Integration gemäss Art. 58a AIG bedürfe es einer Gesamtbeurteilung aller Integrationskriterien. Es reiche nicht aus, wenn lediglich ein Integrationskriterium als nicht erfüllt qualifiziert werde. Zwar sei der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt worden und habe die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt. Zu berücksichtigen sei aber auch, dass er sämtliche Delikte im noch jugendlichen Alter begangen habe. Er sei unbedacht und beeinflussbar gewesen.