Insgesamt sei daher von einem grossen bis sehr grossen öffentlichen Interesse an der Rückstufung auszugehen. Das entgegenstehende private Interesse sei insgesamt als gross einzustufen. So dürfe sich der Beschwerdeführer nach wie vor in der Schweiz aufhalten, habe die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und könne damit seine weitere Anwesenheit in der Schweiz sichern. Erhöhend zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren worden sei und seit jeher über die Niederlassungsbewilligung verfüge. Ferner sei er – abgesehen von der Delinquenz – gut integriert.