Die gravierenden Verstösse des Beschwerdeführers gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung würden ein sehr grosses öffentliches Interesse an einer Rückstufung begründen. Zugunsten des Beschwerdeführers sei zu berücksichtigen, dass er die Straftaten als junger Erwachsener begangen habe und deshalb erwartet werden könne, dass noch ein persönlicher Reifeprozess erfolge. Allerdings müsse der Beschwerdeführer erst noch während eines längeren Zeitraums beweisen, dass er aus den Vorfällen tatsächlich die richtigen Schlüsse gezogen habe. Insgesamt sei daher von einem grossen bis sehr grossen öffentlichen Interesse an der Rückstufung auszugehen.