63 Abs. 2 AIG vorliege. Die Rückstufung erweise sich als geeignet und erforderlich, dies insbesondere angesichts der Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Verfehlungen. Auch wenn er inzwischen wieder über einen Führerausweis verfüge und nach seiner Auffassung eine sehr gute Prognose vorliege, seien Rückfälle nicht auszuschliessen. Die gravierenden Verstösse des Beschwerdeführers gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung würden ein sehr grosses öffentliches Interesse an einer Rückstufung begründen.