II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, jemand wie der Beschwerdeführer, der den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfülle und darüber hinaus weitere Straftaten begangen habe, müsse sich vorhalten lassen, das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG nicht zu erfüllen. Die Delikte seien in den Jahren 2019 bis 2021 begangen worden, womit ein aktuelles und gewichtiges Integrationsdefizit im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG vorliege.