In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, die Akten der Vorinstanz seien von Amtes wegen beizuziehen und es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Nach Eingang des Kostenvorschusses (act. 23 f.) beantragte die Vorinstanz unter Festhalten an ihren Erwägungen im Einspracheentscheid -4- die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 27).