B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 16. Dezember 2022 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 16. Januar 2023 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MIact. 114 ff.). Am 28. März 2023 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.