58a Abs. 1 AIG nicht, weshalb ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung bei gleichzeitiger Erteilung der Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt werde, und gab dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich schriftlich gegen die vorgesehene Massnahme zu äussern (MI-act. 63 ff.). In der Folge liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 14. November 2022 eine Stellungnahme einreichen (MI-act. 73 ff.). Am 16. Dezember 2022 verfügte das MIKA den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und erteilte dem Be- -3- schwerdeführer zugleich eine Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung; MIact. 105 ff.).