Mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 stellte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) fest, der Beschwerdeführer weise aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen vom 28. Juli 2021 und 24. Februar 2022 erhebliche Integrationsdefizite auf und erfülle die gesetzlichen Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG nicht, weshalb ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung bei gleichzeitiger Erteilung der Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt werde, und gab dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich schriftlich gegen die vorgesehene Massnahme zu äussern (MI-act. 63 ff.).