Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2023.157 / ko / sp ZEMIS [***]; (E.2023.006) Art. 19 Urteil vom 8. April 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Ch. Huber Gerichtsschreiber i.V. Okutan Beschwerde- A._____, von der Türkei führer vertreten durch MLaw Tamara De Caro, Rechtsanwältin, Stadtturmstrasse 19, Postfach, 5401 Baden gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 28. März 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der am 6. August 1998 in der Schweiz geborene Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und seit dem 15. September 1999 im Besitz der Niederlassungsbewilligung (Akten des Amts für Migration und Integra- tion [MI-act.] 1, 4.). In den Jahren 2017 bis 2021 wurde der Beschwerdeführer wiederholt straf- fällig und wie folgt verurteilt: - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 23. August 2017 wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Per- sonenbeförderung vom 20. März 2009 (Personenbeförderungsgesetz, PBG; SR 754.1); Verurteilung zu einer Busse von Fr. 100.00 (MI- act. 29 f.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 29. Mai 2018 wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. De- zember 1958 (SVG; SR 741.01); Verurteilung zu einer Busse von Fr. 200.00 (MI-act. 34 f.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 28. Juli 2021 wegen Widerhandlungen gegen das SVG; Verurteilung zu einer Geld- strafe von 100 Tagessätzen à Fr. 100.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 2'000.00 (MI- act. 44 ff.); - Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 24. Februar 2022 wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen das SVG, unter anderem qualifiziert grobe Verletzungen der Verkehrsregeln (sog. Raserdelikt); Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, bedingt vollzieh- bar bei einer Probezeit von 3 Jahren, einer Geldstrafe von 60 Tages- sätzen à Fr. 100.00 (Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 28. Juli 2021) und einer Busse von Fr. 500.00 (MI-act. 48 ff.). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 stellte das Amt für Migration und In- tegration Kanton Aargau (MIKA) fest, der Beschwerdeführer weise auf- grund seiner strafrechtlichen Verurteilungen vom 28. Juli 2021 und 24. Februar 2022 erhebliche Integrationsdefizite auf und erfülle die gesetz- lichen Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG nicht, weshalb ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung bei gleichzeitiger Erteilung der Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt werde, und gab dem Beschwer- deführer die Möglichkeit, sich schriftlich gegen die vorgesehene Mass- nahme zu äussern (MI-act. 63 ff.). In der Folge liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 14. November 2022 eine Stellungnahme einreichen (MI-act. 73 ff.). Am 16. Dezember 2022 verfügte das MIKA den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und erteilte dem Be- -3- schwerdeführer zugleich eine Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung; MI- act. 105 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 16. Dezember 2022 liess der Be- schwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 16. Januar 2023 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI- act. 114 ff.). Am 28. März 2023 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 28. April 2023 liess der Be- schwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwal- tungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 10 ff.): 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid des Amts für Migration und Integration Kanton Aargau vom 28. März 2023 aufzuheben. 2. Eventualiter sei der Beschwerdeführer zu verwarnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, die Akten der Vorinstanz seien von Amtes wegen beizuziehen und es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Nach Eingang des Kostenvorschusses (act. 23 f.) beantragte die Vorinstanz unter Festhalten an ihren Erwägungen im Einspracheentscheid -4- die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 27). Mit Eingabe vom 26. März 2024 (Postaufgabe: 26. März 2024) teilte die Rechtsvertreterin mit, der Beschwerdeführer habe eine neue Arbeitsstelle, und reichte sodann den neuen temporären Einsatzvertrag ein. Weiter führte sie aus, der Beschwerdeführer werde in Kürze einen festen Arbeitsvertrag erhalten, der umgehend nachgereicht werde (act. 30 f.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 28. März 2023. Die Zuständigkeit des Verwaltungsge- richts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhält- nismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/ THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbe- -5- sondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesge- setzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Ver- hältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei ge- wichtet wurden (vgl. SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96 AuG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, je- mand wie der Beschwerdeführer, der den Widerrufsgrund der längerfristi- gen Freiheitsstrafe gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfülle und darüber hinaus weitere Straftaten begangen habe, müsse sich vorhalten lassen, das Integrationskriterium der Beachtung der öffent- lichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG nicht zu erfüllen. Die Delikte seien in den Jahren 2019 bis 2021 begangen worden, womit ein aktuelles und gewichtiges Integrationsdefizit im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG vorliege. Die Rückstufung erweise sich als geeignet und erfor- derlich, dies insbesondere angesichts der Schwere der vom Beschwerde- führer begangenen Verfehlungen. Auch wenn er inzwischen wieder über einen Führerausweis verfüge und nach seiner Auffassung eine sehr gute Prognose vorliege, seien Rückfälle nicht auszuschliessen. Die gravieren- den Verstösse des Beschwerdeführers gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung würden ein sehr grosses öffentliches Interesse an einer Rückstu- fung begründen. Zugunsten des Beschwerdeführers sei zu berücksichti- gen, dass er die Straftaten als junger Erwachsener begangen habe und deshalb erwartet werden könne, dass noch ein persönlicher Reifeprozess erfolge. Allerdings müsse der Beschwerdeführer erst noch während eines längeren Zeitraums beweisen, dass er aus den Vorfällen tatsächlich die richtigen Schlüsse gezogen habe. Insgesamt sei daher von einem grossen bis sehr grossen öffentlichen Interesse an der Rückstufung auszugehen. Das entgegenstehende private Interesse sei insgesamt als gross einzu- stufen. So dürfe sich der Beschwerdeführer nach wie vor in der Schweiz aufhalten, habe die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und könne damit seine weitere Anwesenheit in der Schweiz sichern. Erhöhend zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren worden sei und seit jeher über die Niederlassungsbewilligung verfüge. Ferner sei er – abgesehen von der Delinquenz – gut integriert. Im Ergebnis erweise sich die Rückstufung somit auch als zumutbar. -6- 1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber zunächst auf den Stand- punkt, für die Beurteilung einer gelungenen oder nicht gelungenen Integra- tion gemäss Art. 58a AIG bedürfe es einer Gesamtbeurteilung aller Integrationskriterien. Es reiche nicht aus, wenn lediglich ein Integrations- kriterium als nicht erfüllt qualifiziert werde. Zwar sei der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt worden und habe die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt. Zu berücksichtigen sei aber auch, dass er sämtliche Delikte im noch jugendlichen Alter begangen habe. Er sei unbedacht und beeinflussbar gewesen. Diese Phase habe er in- zwischen überwunden und er stehe mit beiden Beinen im Erwachsenen- leben. Er sei seither nicht mehr delinquent geworden, habe trotz Führer- ausweisentzugs seine Arbeitsstelle behalten können, habe die Verkehrs- therapie erfolgreich absolviert, habe den Führerausweis wieder erlangt und sei auch all seinen finanziellen Verpflichtungen nachgekommen. Es sei in- zwischen von einer ausserordentlich guten Prognose auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr straffällig werde, was sich auch dem psychologischen Gutachten entnehmen lasse. Es sei erstellt, dass der Be- schwerdeführer heute keine Gefahr mehr für die Sicherheit Ordnung dar- stelle. Somit liege kein Rückstufungsgrund mehr vor. Selbst wenn ein sol- cher vorliegen würde, würde nach dem Gesagten die Verhältnismässigkeit der verfügten Massnahme an deren Eignung scheitern. Das Ziel, den Be- schwerdeführer durch die Massnahme an seine Integrationsverpflich- tungen zu erinnern, sei durch die Wiedererlangung des Führerausweises und der fehlenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bereits erfüllt, weshalb die Rückstufung nicht geeignet und erforderlich sei. Er lebe deliktsfrei, weshalb auch das öffentliche Interesse an der Massnahme da- hinfalle. Das private Interesse des Beschwerdeführers, die Niederlas- sungsbewilligung zu behalten, sei als sehr hoch einzustufen, da ihm bei einer Rückstufung erhebliche Nachteile beim Familiennachzug erwachsen würden, er quellenbesteuert würde und sich die Arbeitssuche für Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung als schwieriger erweise. Es liege somit kein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Rückstufung vor. Über- dies wäre aus Gründen der Verhältnismässigkeit vor einer Rückstufung ohnehin eine ausländerrechtliche Verwarnung auszusprechen. 2. 2.1. Das Verwaltungsgericht hat sich erstmals mit Entscheid WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020 ausführlich mit der per 1. Januar 2019 neu eingeführten Mass- nahme der Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG (Widerruf der Nieder- lassungsbewilligung mit ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung) und deren Verhältnis zum Widerruf gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG (Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung) auseinander- gesetzt und seine Rechtsauffassung unter Berücksichtigung von -7- BGE 148 II 1 (zu WBE.2020.8) mit Entscheid WBE.2020.341 vom 17. No- vember 2022 präzisiert. Zusammengefasst ergibt sich was folgt. 2.2. Gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG kann die Niederlassungsbewilligung einer aus- ländischen Person widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung er- setzt werden (Rückstufung). Die genannte Regelung wurde mit der Revi- sion des AuG und dessen Umbenennung zum AIG (Änderung vom 16. De- zember 2016; AS 2017 6521, 2018 3171; Bundesblatt [BBl] 2013 2397, 2016 2821) neu ins Gesetz eingefügt und per 1. Januar 2019 in Kraft ge- setzt. Eine Rückstufung setzt das Vorliegen eines Rückstufungsgrundes im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG voraus. Ein solcher liegt grundsätzlich dann vor, wenn sich erweist, dass die betroffene Person eine oder mehrere der Integrationsanforderungen von Art. 58a AIG nicht bzw. nicht mehr erfüllt (präzisierend BGE 148 II 1, Erw. 5; zu den einzelnen Integrationskriterien siehe Art. 77a und 77c–77f VZAE; vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.401 vom 27. Juni 2022, Erw. II/5.2.2). Wie bisher kann die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Per- son zudem gestützt auf Art. 63 Abs. 1 AIG (i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG) widerrufen und die betroffene Person aus der Schweiz weggewiesen wer- den, wenn ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG vorliegt (Widerruf mit Wegweisung). Widerrufs- und Rückstufungsgründe können gleichzeitig erfüllt sein. Die Rückstufung stellt eine eigenständige migrationsrechtliche Massnahme dar und ist nicht als mildere Massnahme zum Widerruf mit Wegweisung zu verstehen. Vielmehr geht der Widerruf mit Wegweisung der Rückstufung vor, sofern ein Widerrufsgrund vorliegt und sich der Widerruf mit Wegweisung als verhältnismässig erweist. Da der Widerruf mit Wegweisung und die Rückstufung je eigenständige Massnahmen darstellen und gleichzeitig begründet sein können, sind all- fällige Verwarnungen je separat zu prüfen und können eine Verwarnung unter Androhung des Widerrufs mit Wegweisung und eine Verwarnung unter Androhung der Rückstufung unter Umständen sogar gleichzeitig ver- fügt werden, wenn sowohl ein Widerrufs- als auch ein Rückstufungsgrund vorliegt, der Widerruf mit Wegweisung und die Rückstufung jedoch unver- hältnismässig sind. 3. Nach dem Gesagten haben im vorliegenden Fall die Vorinstanzen zu Recht eine Rückstufung der ausländerrechtlichen Bewilligung des Beschwerde- führers gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG geprüft, nachdem sie zum Schluss ge- langt waren, dass ein Widerruf mit einer Wegweisung rechtlich unzulässig wäre, da das Regionalgericht Berner Jura-Seeland in seinem Urteil vom 24. Februar 2022 implizit auf eine Landesverweisung verzichtet hatte (Art. 63 Abs. 3 AIG; MI-act. 107 f., Erw. II/2; act. 4, Erw. II/2.3). -8- Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die durch das MIKA verfügte Rückstufung der ausländerrechtlichen Bewilligung des Beschwerdeführers zu Recht für zulässig befunden hat. 4. 4.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Rückstufungsgrund vorliegt. 4.2. 4.2.1. Wie bereits ausgeführt liegt ein Rückstufungsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG vor, wenn sich erweist, dass die betroffene Person eines oder mehrere der in Art. 58a Abs. 1 AIG genannten Integrationskriterien nicht bzw. nicht mehr erfüllt. 4.2.2. Rückstufungen können prinzipiell auch bei Niederlassungsbewilligungen verfügt werden, die vor dem 1. Januar 2019 (Inkrafttreten der Rückstu- fungsnorm) erteilt wurden (vgl. BGE 148 II 1, Erw. 2.3.1). Bei der Prüfung eines Integrationsdefizits bzw. des Vorliegens eines Rück- stufungsgrundes darf unter gewissen Voraussetzungen auch auf Sachver- haltselemente abgestellt werden, welche sich vor Inkrafttreten der Rückstu- fungsnorm verwirklicht haben, da Integration und Integrationsdefizite Dauersachverhalte darstellen, welche mit der Einreise der betroffenen Per- son in die Schweiz beginnen und in der Folge andauern. Wird in Anwen- dung von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a AIG das Vorliegen eines allfälligen Integrationsdefizits überprüft und dabei auf Umstände abgestellt, welche sich bereits vor Inkrafttreten der genannten Bestimmungen verwirklicht haben, liegt darin nach dem Gesagten eine unechte Rückwirkung (Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020, Erw. II/4.1.4; bestätigt durch BGE 148 II 1, Erw. 5.1). Beim Abstellen auf Sachverhaltselemente, welche sich vor Inkrafttreten der Rückstufungsnorm verwirklicht haben, ist jedoch der Rechtsnatur der alt- rechtlichen Niederlassungsbewilligung – mithin deren grundsätzlichen Dauerhaftigkeit – Rechnung zu tragen. Zurückhaltung ist primär deshalb angezeigt, weil die Niederlassungsbewilligung bedingungsfeindlich konzi- piert war und ist (Art. 34 Abs. 1 AuG bzw. AIG). Bis Ende 2018 mussten Niederlassungsberechtige deshalb nicht den Verlust der Niederlassungs- bewilligung befürchten, wenn bei ihnen Integrationsdefizite auftraten. Sie durften vielmehr darauf vertrauen, dass ihre Niederlassungsbewilligung un- angetastet blieb, solange sie keinen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AuG erfüllten. Hielten sie sich seit mehr als 15 Jahren ununter- brochen und ordnungsgemäss in der Schweiz auf, konnte ihre Niederlas- -9- sungsbewilligung bloss noch aufgrund einer längerfristigen Freiheitsstrafe oder eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung widerrufen werden (Art. 63 Abs. 2 AuG). Ihnen ist deshalb ein Kontinuitätsvertrauen zuzubilligen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.200 vom 8. Dezember 2020, Erw. II/3.4.4.2, und BGE 148 II 1, Erw. 5.3). Nach dem Gesagten ist bei der Feststellung von Rückstufungsgründen in zeitlicher Hinsicht primär auf Sachverhaltselemente abzustellen, die nach dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurden. Das Abstellen auf Sachverhalts- elemente, die vor dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurden, ist nur dann zu- lässig, wenn das vorgeworfene Verhalten nach dem 1. Januar 2019 an- dauert bzw. angedauert hat. Zudem sollen nur ernsthafte Integrationsdefi- zite zu einer Rückstufung führen. D.h. es muss ein aktuelles, zu einem er- heblichen Teil (auch noch) nach dem 1. Januar 2019 verwirklichtes In- tegrationsdefizit von einem gewissen Gewicht bestehen (vgl. BGE 148 II 1, Erw. 5.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.440 vom 18. Juli 2022, Erw. II/3.1 am Schluss). 4.2.3. Im Gegensatz zum Widerruf mit Wegweisung unterliegt die Rückstufung nicht dem Dualismusverbot gemäss Art. 63 Abs. 3 AIG. Ein Verzicht des Strafrichters auf die Anordnung einer Landesverweisung hindert die Migra- tionsbehörden nicht, eine Rückstufung zu verfügen, da die Rückstufung keine Wegweisung beinhaltet. Vielmehr bezweckt sie, mangelhaft in- tegrierte niedergelassene Personen, denen unter dem bisherigen Recht die Niederlassungsbewilligung nicht hätte entzogen werden dürfen, auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückstufen zu können, um sie verbindlich an ihre Integrationsverpflichtungen zu erinnern (Entscheid des Verwaltungsge- richts WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020, Erw. II/4.1.3, bestätigt durch BGE 148 II 1, Erw. 4.3.2 f.). 4.3. 4.3.1. Gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG liegt ein Rückstu- fungsgrund vor, wenn eine niederlassungsberechtigte ausländische Per- son das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht bzw. nicht mehr erfüllt. 4.3.2. Wann von einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als Integrationsdefizit im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG und damit gleichsam von einem Rückstufungsgrund gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG aus- zugehen ist, wird in Art. 77a Abs. 1 VZAE konkretisiert. Danach liegt eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person gesetzliche Vorschriften und be- - 10 - hördliche Verfügungen missachtet (lit. a), wenn sie öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b), oder wenn sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten öffentlich billigt oder dafür wirbt oder zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufsta- chelt (lit. c). Wie aus dem Verweis im Titel der Verordnungsbestimmung erhellt, gelten die Konkretisierungen von Art. 77a VZAE nicht bloss für das Integrations- kriterium von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG, sondern auch für die Widerrufs- gründe von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG. Wie stark die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung durch Missachtung gesetz- licher Vorschriften oder behördlicher Verfügungen oder durch mutwillige Nichterfüllung öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE beeinträchtigt sein muss, damit eine Nichtbeachtung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG vorliegt, lässt sich dementsprechend in Relation zu den genannten Widerrufsgründen bestim- men. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG setzt für den Widerruf einer Niederlassungs- bewilligung mit Wegweisung einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus, während Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG für den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung mit Wegweisung einen erheb- lichen oder wiederholten Verstoss verlangt. Für eine blosse Nichtbeach- tung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG – deren Feststellung zum Verlust der Niederlassungsbewilligung führen kann, nicht aber zur Aufenthaltsbeendigung – ist die Schwere des vorausgesetzten Fehlverhaltens deutlich tiefer anzusetzen als für einen schwerwiegenden Verstoss im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Sie ist zudem tiefer anzusetzen als für einen erheblichen oder wiederholten Verstoss im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG. Gleichzeitig kann nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung Anlass geben, den Fortbestand der Niederlassungsbewilligung ge- stützt auf Art. 63 Abs. 2 AIG in Frage zu stellen. Daher ist auch für die An- nahme einer Nichtbeachtung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG voraus- zusetzen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer gewissen Erheblichkeit beeinträchtigt wird. Die Erheblichkeit der Beeinträchtigung kann sich – wie bei den Widerrufsgründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG – in der Schwere eines einmaligen Fehlverhaltens manifestieren. Eine erhebliche Beeinträchtigung kann aber auch dadurch zustande kommen, dass die fragliche Person die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung wiederholt weniger schwer beeinträchtigt und dadurch zeigt, dass sie auch künftig nicht gewillt bzw. nicht fähig sein wird, sich an die Rechtsordnung zu halten (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG ["erheblich oder wiederholt"]; vgl. auch BGE 137 II 297, Erw. 3.3, sowie Botschaft des Bun- desrats zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [Botschaft AuG], BBl 2002 3709 ff., 3810; vgl. schliesslich - 11 - Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Ausländergesetzes [Integra- tion] vom 8. März 2013 [Botschaft AIG], BBl 2013 2397 ff., 2428). Bezüglich Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als Rückstufungsgrund gilt das Gleiche wie für alle anderen Rückstufungs- gründe. Massgeblich ist, ob der Rückstufungsgrund durch ein Verhalten begründet ist, welches in erheblichem Masse nach dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurde. Die Berücksichtigung auch früheren Verhaltens ist nur bei Dauersachverhalten zulässig. Mit anderen Worten muss das vorgewor- fene Verhalten auch nach dem 1. Januar 2019 andauern und wird früheres Verhalten primär berücksichtigt, um zu beurteilen, ob daraus auf eine ge- wisse Konstanz geschlossen werden kann, wodurch die Vorwerfbarkeit des aktuellen Verhaltens klarer manifestiert wird. 4.3.3. Der Beschwerdeführer wurde im Zeitraum zwischen 2017 und 2020 straf- fällig und erwirkte, soweit aus den Akten ersichtlich, vier rechtskräftige Straferkenntnisse, mit welchen er insgesamt zu einer bedingten Freiheits- strafe von 22 Monaten, zu zwei Geldstrafen von zusammengezählt 160 Ta- gessätzen à Fr. 100.00 und zu vier Bussen von insgesamt Fr. 2'800.00 ver- urteilt wurde (siehe vorne lit. A). Seit Inkrafttreten der Rückstufungs- regelung von Art. 62 Abs. 2 AIG am 1. Januar 2019 wurde er zwei Mal ver- urteilt, wobei die zugrundeliegenden Tathandlungen alle nach dem 1. Ja- nuar 2019 begangen wurden. Insbesondere die Delikte, die zur am schwersten ins Gewicht fallenden Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz führten, beging der Beschwerdeführer nach dem 1. Januar 2019. Aus dem Strafurteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 24. Februar 2022 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 14. Juli 2019 an einem nicht bewilligten Rennen teilgenommen und damit die Verkehrs- regeln qualifiziert grob verletzt hatte (Raserdelikt). Anlässlich dieses nicht bewilligten Rennens kam es zu mehrfach begangenen groben Ver- letzungen von Verkehrsregeln. So überquerte der Beschwerdeführer eine Sicherheitslinie bei einem Überholvorgang eines Fahrzeugs in einer Kurve, passte die Geschwindigkeit nicht an die Sicht- und Strassenverhältnisse an und missachtete den Vortritt eines anderen Fahrzeugs beim Linksabbie- gen. Schliesslich wahrte der Beschwerdeführer nicht einen ausreichenden Abstand gegenüber einem anderen Fahrzeug vor einer Dorfeinfahrt und unterliess es mehrfach, seine Richtungsänderung mittels Zeichengebung anzuzeigen (MI-act. 49). Dieses schwerwiegende strafrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers genügt, um ein hinreichend gewichtiges aktuelles Integrationsdefizit hinsichtlich der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG und Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE zu begründen. Vorliegend ebenfalls zu be- rücksichtigen ist die mehrfache Straffälligkeit des Beschwerdeführers (MI- act. 29 f., 34 f., 44 ff.), namentlich im Bereich von Strassenverkehrsdelikten - 12 - (MI-act. 34 f., 44 ff.). Zwar handelt es sich nur um drei weitere Straferkennt- nisse, welche der Beschwerdeführer gegen sich erwirkte und für sich allein betrachtet nicht schwerwiegen; sie zeugen indessen von einem gewissen Unvermögen oder Unwillen des Beschwerdeführers, sich – insbesondere im Bereich des Strassenverkehrs – an behördliche Anordnungen zu halten. Nach dem Gesagten genügen die strafrechtlichen Verstösse des Be- schwerdeführers seit Inkrafttreten der gesetzlichen Rückstufungsregelung, um ein hinreichend gewichtiges aktuelles Integrationsdefizit hinsichtlich der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG und Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE zu begründen. Mit seinem strafrechtlich relevanten Verhalten machte der Be- schwerdeführer deutlich, dass er nicht Willens und/oder in der Lage war, sich an die Rechtsordnung zu halten. Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob er sich, ohne die Anordnung einschneidender migrationsrecht- licher Massnahmen, in Zukunft an gesetzliche Vorschriften sowie behörd- liche Verfügungen halten wird. Damit steht fest, dass beim Beschwerdeführer aufgrund seiner schwerwie- genden Straffälligkeit im Strassenverkehr nach dem 1. Januar 2019 ein aktuelles und hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit besteht. Der Rückstufungsgrund der Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG und Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE ist damit erfüllt. 4.4. Da aus den Akten nicht auf das Vorliegen weiterer Rückstufungsgründe geschlossen werden kann und die Vorinstanzen dem Beschwerdeführer sogar attestieren, dass er die anderen drei Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt (act. 4, 7; MI-act. 109), steht fest, dass keine weiteren Rückstufungsgründe erfüllt sind. 4.5. Nachdem beim Beschwerdeführer ein Rückstufungsgrund gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegt, erweist sich der Widerruf seiner Niederlassungsbewil- ligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstu- fung) als begründet. 5. 5.1. Weiter ist zu prüfen, ob die gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG begründete Rückstufung angesichts der gesamten Umstände ver- hältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]), also ob es im vorliegenden Fall verhältnismässig ist, die Niederlassungsbewilligung - 13 - des Beschwerdeführers zu widerrufen und ihm stattdessen eine Aufent- haltsbewilligung zu erteilen. Mithin ist die Eignung und Erforderlichkeit der Rückstufung zu prüfen und sind die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen gegen- einander abzuwägen. Ob diesbezüglich sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich die Massnahme als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prüfen. 5.2. Dass der Entzug des privilegierten migrationsrechtlichen Status der Nie- derlassungsbewilligung und die damit verbundene Verminderung der recht- lichen Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Fall zukünftigen weiteren Fehlverhaltens grundsätzlich geeignet sind, den Beschwerdeführer an seine Integrationsverpflichtung zu erinnern und ihm anzuzeigen, dass sein bisheriges Verhalten nicht mehr toleriert wird, ist offenkundig. Der Beschwerdeführer hat es denn auch in der Hand, das rückstufungsbegründete desintegrative Verhalten einzustellen – mithin in Zukunft keine Straftaten mehr zu begehen. 5.3. Nachdem der Beschwerdeführer mit Strafurteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 24. Februar 2022 verurteilt worden war, unterzog er sich freiwillig einer Verkehrstherapie zur Wiederherstellung der charak- terlichen Fahreignung. Diese beinhaltete insgesamt acht Sitzungen mit einer Dauer von je 50 bis 60 Minuten, welche im Zeitraum vom 16. August bis 11. Oktober 2022 stattgefunden haben (MI-act. 81). Aus dem verkehrs- psychologischen Gutachten vom 5. November 2022 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer während dieser verkehrspsychologischen Unter- suchung zu seinen Widerhandlungen im Strassenverkehr sowie zu weite- ren, für seine zukünftige Bewährung im Strassenverkehr relevanten Aspek- ten habe äussern müssen. Er habe sich zudem über seine kognitive, ver- kehrsbezogene Leistungskompetenz ausweisen und seine Einstellungen zu Fragen des Verhaltens im Strassenverkehr in Fragebogen darlegen können. Bei den Einstellungstests wiesen die Ergebnisse auf eine unauf- fällige Offenheit und auffällig erhöhte Orientierung an sozialer Erwünscht- heit hin. Zudem zeige die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers eine verminderte soziale Eigenständigkeit und Selbstbehauptung und ein leich- teres Nachgeben gegenüber sozialem Druck. Neu bestehe aber keine Nei- gung zu Gefühlsverdrängung und erhöhter Selbstsicherheit mehr. Der Be- schwerdeführer schätze sich als überdurchschnittlich zuverlässig, diszipli- niert und konsequent im Handeln ein. Seine Verhaltensänderung sei auf dem transtheoretischen Modell auf der Stufe fünf festzulegen. So habe er neue Verhaltensweisen seit einem längeren Zeitraum umgesetzt und - 14 - werde er das problematische Verhalten mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht mehr zeigen. Er sei bemüht, das veränderte Verhalten zu sichern, um nicht wieder rückfällig zu werden (MI-act. 133). Zusammenfassend ist dem Gutachten weiter zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführer eine kritische und sachliche Auseinandersetzung mit seinen Widerhandlungen gezeigt habe. Er habe die Sinnhaftigkeit von Ver- kehrsregeln verstanden und erkenne mögliche Gefahren seines Verhal- tens. Weiter sehe der Beschwerdeführer die Notwendigkeit zur Verände- rung vor allem bei sich selbst. So habe er den Zusammenhang zwischen seiner Auffälligkeit im Verkehr und den persönlichen Hintergründen erken- nen und benennen können. Schliesslich zeige der Beschwerdeführer eine verbesserte Anpassungsfähigkeit sowie eine ausreichende Verhaltenskon- trolle zur Regelbefolgung, da Einstellungsveränderungen und ein Kompe- tenzaufbau bereits zu veränderten Verhaltensweisen geführt hätten, die er insgesamt als zufriedenstellend erlebe. Aktuell bestünden keine Risikofak- toren, welche eine positive Beurteilung ausschliessen würden. Für die Zu- kunft sei vom Beschwerdeführer ein situations- und sicherheitsgerechtes Verhalten im Strassenverkehr zu erwarten und das Rückfallrisiko sei als gering einzuschätzen. Aufgrund der verkehrspsychologischen Begutach- tung sei der Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt als geeignet zu er- achten, Motorfahrzeuge zu führen (MI-act. 134 f.). Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer seit seiner Verurteilung vom 24. Februar 2022 bereits eine Anpassung seines desintegrativen Ver- haltens gezeigt, dies insbesondere noch vor Einleitung des vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahrens, welches mit Schreiben des MIKA vom 28. Oktober 2022 betreffend Gewährung des rechtliche Gehörs betreffend Rückstufung seinen Anfang nahm (siehe vorne lit. A). Die Verhaltensan- passung ist damit nicht erst aufgrund des Drucks des vorliegenden Verfah- rens erfolgt. Auch hat sich der Beschwerdeführer seither wohlverhalten und ist insbesondere nicht erneut straffällig geworden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die Tathandlungen als junger Erwachsener begangen hatte. Angehörige dieser Altersgruppe lassen sich in ihrer Entwicklung regelmässig noch wesentlich beeinflussen, was grundsätzlich für eine stär- kere Berücksichtigung ihres Wohlverhaltens seit der Tatbegehung spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018, Erw. 4.3.2). Vor diesem Hintergrund erscheint die vom Beschwerdeführer geltend gemachte, bereits gezeigte und somit auch vollzogene Verhaltens- änderung glaubhaft. Damit erweist sich die Rückstufung im Fall des Be- schwerdeführers aktuell als nicht erforderlich. 5.4. Die Rückstufung des Beschwerdeführers ist damit als unverhältnismässig zu qualifizieren. - 15 - 6. Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AIG). Auch wenn mangels Notwendigkeit im heutigen Zeitpunkt von einer Rück- stufung abzusehen ist, bedeutet dies nicht, dass damit eine entsprechende Massnahme künftig nicht mehr zur Diskussion stehen könnte. Dem Be- schwerdeführer wird, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des im Zeitpunkt der Straftat jugendlichen Alters und der seit der Begehung der Straftaten verstrichenen Zeit, lediglich eine allerletzte Chance eingeräumt, sich weiterhin gänzlich an die Rechtsordnung zu halten und nicht erneut straffällig zu werden. Er wird ausdrücklich auf Art. 63 AIG aufmerksam gemacht, wonach eine erneute Nichtbeachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu einer Rückstufung führen kann. Ein straffreies Verhalten wird vom Beschwerdeführer erwartet. Andernfalls müsste sich der Beschwerdeführer den Vorwurf gefallen lassen, das vorlie- gende Verfahren habe ihn unbeeindruckt gelassen. Die Verwarnung ist in Anwendung von § 49 VRPG direkt durch das Verwal- tungsgericht auszusprechen. 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Rückstufung des Beschwerdeführers als unzulässig, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der Einsprache- entscheid vom 28. März 2023 aufzuheben ist. Der Beschwerdeführer wird im Sinne von Erw. II/6 verwarnt und von ihm wird erwartet, nicht erneut gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu verstossen, ansonsten er – grundsätzlich und in den Schranken der Ver- hältnismässigkeit – mit dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu rechnen hat. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann von der offerierten Parteibefra- gung bzw. der Anordnung einer mündlichen Verhandlung abgesehen wer- den. III. 1. Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten. 2. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer. Die Verfah- renskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG). - 16 - 3. Als unterliegende Partei hat das MIKA dem Beschwerdeführer die Partei- kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (An- waltstarif, AnwT; SAR 291.150). Migrationsrechtliche Verfahren sind soge- nannte nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Die Parteientschädigung setzt sich damit zusammen aus einer Grundentschädigung zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT) sowie den Zu- und Abschlägen (§§ 6–8 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens ist die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwal- tes sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzu- setzen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes einschliesslich der üblichen Ver- gleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung ist als Gesamtbetrag festzusetzen. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Nachdem neben der Beschwerde keine weitere Eingabe notwendig war und auch keine Verhandlung durchgeführt wurde, rechtfertigt es sich, die Entschädigung auf Fr. 2'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Das MIKA ist dementsprechend anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in besagter Höhe zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Einspracheent- scheid vom 28. März 2023 aufgehoben. 2. Der Beschwerdeführer wird unter Androhung des Widerrufs der Niederlas- sungsbewilligung und der ersatzweisen Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung verwarnt. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kan- tons. - 17 - 4. Das MIKA wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungs- gericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'500.00 zu ersetzen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). - 18 - Aarau, 8. April 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber i.V.: i.V. Busslinger Okutan