5. Die Vorinstanz wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Urteils die noch festzusetzenden Parteikosten für das Einspracheverfahren zu ersetzen. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt späterer Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO. 6. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird aufgefordert, der Vorinstanz eine detaillierte Honorarrechnung für das Einspracheverfahren einzureichen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreterin, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern - 29 - Rechtsmittelbelehrung