Nachdem zwar keine Verhandlung stattgefunden hat, neben der Beschwerde aber weitere Eingaben gemacht wurden und zudem zahlreiche, z.T. umfangreiche Eingaben des Ehemannes zu Kenntnis zu nehmen waren, erscheint eine Entschädigung von Fr. 4'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) als angemessen. Das MIKA ist dementsprechend anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in besagter Höhe zu ersetzen.