8. Nachdem die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG einen Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des festgestellten nachehelichen Härtefalls hat, ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 30. März 2023 aufzuheben. Das MIKA ist anzuweisen, dem SEM die Erteilung der neuen Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten. III. 1. Im Beschwerdeverfahren sind die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien zu verlegen - 27 -