7.3. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung ihrer Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Einspracheverfahren wegen Aussichtslosigkeit ab (act. 12 f.). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, waren die Begehren der Beschwerdeführerin nicht aussichtlos. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt gutzuheissen. Die Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin hat aufgrund einer Honorarrechnung durch die Vorinstanz zu erfolgen. Die Rechtsvertreterin ist deshalb aufzufordern, der Vorinstanz eine detaillierte Rechnung für das Einspracheverfahren einzureichen.