Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 122 I 267, Erw. 2b). Die Erfolgsaussichten beurteilen sich dabei im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung; steht aber fest, dass die gesuchstellende Partei im Zeitpunkt des Entscheides nicht mehr bedürftig ist, kann auf diese Verhältnisse abgestellt werden (RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., N. 4 zu Art. 117 ZPO mit weiteren Hinweisen).