7. 7.1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Beiordnung ihrer Anwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Einspracheverfahren (Beschwerdeantrag 3). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass im Einspracheverfahren gemäss § 8 Abs. 1 EGAR weder Gebühren erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen werden. Zu klären bleibt somit einzig, ob die Rechtsvertreterin im Einspracheverfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin hätte eingesetzt werden müssen.