Schliesslich sind keine Erlöschensgründe gemäss Art. 51 Abs. 2 AIG ersichtlich. Das von der Vorinstanz erwähnte (act. 10), offenbar gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung zum Nachteil des Ehemannes ist, soweit ersichtlich, noch hängig. Es gilt diesbezüglich die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 2 EMRK, Art. 10 Abs. 1 StPO). Eine Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren fällt daher ausser Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts - 25 -