Dass weder der mittlerweile dreijährige Aufenthalt noch die zumindest in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht als normal zu bezeichnende Integration der Beschwerdeführerin (act. 10), noch die fehlenden (da nicht geltend gemachten) Nachteile, welche sie bei einer Rückkehr nach Brasilien zu gewärtigen hätte, in erheblichem Mass zusätzlich für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls sprechen, wirkt sich nach dem Gesagten nicht mehr entscheidend auf das Ergebnis der Prüfung des nachehelichen Härtefalles aus. Eine vertiefte Erörterung dieser Aspekte erübrigt sich deshalb.