Die Anspruchsvoraussetzung für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG sind erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015, Erw. 2.3 und 3.3.).