5.3. Nach dem Gesagten konnte die Beschwerdeführerin glaubhaft darlegen, dass sie während ihrer Ehe Opfer ehelicher Gewalt in Form psychischer Oppression geworden ist. Unter diesen Umständen hätte von ihr nicht vernünftigerweise erwartet werden können, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit erniedrigenden Beziehung verharrt (siehe vorne Erw. II/5.1.3). Die erlittene eheliche Gewalt führt bereits für sich allein genommen zu einem nachehelichen Härtefall: Die grundrechtlichen staatlichen Schutzpflichten gegenüber der Beschwerdeführerin (Art. 7 und Art.