Diese glaubhaften Aussagen werden dadurch untermauert, dass die Beschwerdeführerin angibt, sich schon während des Zusammenlebens an Beratungs- und Opferhilfestellen gewandt und sich zur Trennung entschieden zu haben (MI-act. 108, WPR-act. 30), was sich wiederum mit Angaben des Ehemannes, wonach sich die Beschwerdeführerin bereits im Dezember 2021 von ihm habe trennen wollen, in Einklang bringen lässt (CD 2, E-Mail "Nr. hhh Dokumentation - 24 - 2 – nur wenige, da DVIMIKA fast 70 Dokumente hat – ich sende also nur Beweise, die ich für Häusliche Gewalt gegen mich halte / Zemis : [***]"; WPR-act. 120).