5.2.4.4. Mit Blick auf die subjektive Belastung führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe Angst vor ihrem Ehemann (act. 18) und habe sich stark eingeschränkt gefühlt, wobei auch das Wissen um das Verhältnis zu seiner früheren Ehefrau eine Rolle gespielt habe (act. 22). Gegenüber der Polizei gab sie an, aufgrund des psychischen Drucks sieben Kilogramm abgenommen zu haben (WPR-act. 33). Diese glaubhaften Aussagen werden dadurch untermauert, dass die Beschwerdeführerin angibt, sich schon während des Zusammenlebens an Beratungs- und Opferhilfestellen gewandt und sich zur Trennung entschieden zu haben (MI-act. 108, WPR-act.