5.2.4.3. Auch die Systematik der Gewalt ist zu bejahen. Neben erwähnten, den Akten zu entnehmenden Indizien (siehe vorne Erw. II/5.2.3.2) ergibt sich diese, wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, insbesondere aus dem im Rahmen einer Gesamtwürdigung mitzuberücksichtigenden Verhalten des Ehemannes nach der Trennung: