notwendigerweise gegen das Bestehen der psychischen Oppression in der Schweiz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_585/2020 vom 22. März 2021, Erw. 4.5). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz spielt auch keine Rolle, dass die Trennung nicht durch die Einsprecherin, sondern durch den Ehemann initiiert worden ist. Auch eine vom Ehemann ausgehende Trennung schliesst nicht aus, dass die Beschwerdeführerin in der Ehe ausharrte, weil sie befürchtete, sonst die Schweiz verlassen zu müssen (Urteil des Bundesgerichts 2C_498/2022 vom 22. März 2023, Erw. 4.3 mit weiteren Hinweisen).