Ausdruck von psychischer Gewalt und Oppression ist insbesondere auch die dauernde Kontrolle und Überwachung der Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann. Diese erstreckte sich auf Art und Umfang der von ihr gepflegten Kontakte und ihre Arbeitstätigkeit. Sie beinhaltete die Durchsuchung mindestens eines ihrer digitalen Geräte, die Erfassung von Daten von Bekannten sowie die Überprüfung von Nummernschildern. Es sind dies Kontrollmethoden, die weit in die Privatsphäre der Beschwerdeführerin eingegriffen haben und deren Intensität im Gesamtkontext die Schwelle zur häuslichen Gewalt i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG erreicht.