Es erscheint legitim und nicht per se als Ausdruck systematischer Unterdrückung, wenn ein Teil des Lohnes der Beschwerdeführerin zur Deckung der gemeinsamen Lebenshaltungskosten verwendet wurde. Die mit den Finanzen in Zusammenhang stehenden Druckausübungen hingegen und die ebenfalls in diesem Kontext stehenden abfälligen Äusserungen, namentlich, dass die Beschwerdeführerin nicht Deutsch könne, nichts nütze und nur koste sowie die Beschimpfungen als Prostituierte sind als psychische Gewalt zu qualifizieren. Ausdruck von psychischer Gewalt und Oppression ist insbesondere auch die dauernde Kontrolle und Überwachung der Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann.