5.2.4. 5.2.4.1. Die geltend gemachten Konflikte rund um die Finanzen und den allfälligen Verlust der EL des Ehemannes sowie dessen Einfordern vermehrter wirtschaftlicher Anstrengungen durch die Beschwerdeführerin wiegen für sich genommen nicht schwer genug, um als psychische Oppression im Sinne der Rechtsprechung zu gelten (siehe vorne Erw. II/5.1.3). Es erscheint legitim und nicht per se als Ausdruck systematischer Unterdrückung, wenn ein Teil des Lohnes der Beschwerdeführerin zur Deckung der gemeinsamen Lebenshaltungskosten verwendet wurde.