5.2.3.3. Nach dem Gesagten hält die vorinstanzliche Würdigung, wonach sich für die behauptete erlittene Gewalt keine konkreten Anhaltspunkte fänden, einer Überprüfung nicht stand. Entgegen der vorinstanzlichen Feststellung ist aufgrund der glaubhaften Darlegungen der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass ihr Ehemann sie ab der Einreise in die Schweiz kontrolliert und finanziell unter Druck gesetzt, ihr Leben in Bezug auf ihre Arbeitstätigkeit und ihre Kontakte bestimmt und beeinflusst und sie wiederholt beschimpft hat.