II/5.2.3.2). Einzig die von der Beschwerdeführerin in der Einsprache gemachte Ausführung, wonach sie sich kaum aus dem Haus getraut bzw. nicht mehr frei habe bewegen können (MI-act. 173 und 174), erscheint angesichts der unwidersprochen gebliebenen Behauptung ihres Ehemannes, dass sie im Januar und im Mai 2022 je eine Woche bei ihrer Tochter in W._____ verbracht habe (MI-act. 98, 137), als übertrieben. Diese Aggravation bzw. Aktenwidrigkeit vermag die Glaubhaftigkeit der ansonsten zu grossen Teilen objektivierten Aussagen der Beschwerdeführerin indes nicht zu erschüttern, zumal der - 22 -