Bei Betrachtung der gesamten Aktenlage ergibt sich, dass sich viele der Aussagen der Beschwerdeführerin objektivieren lassen, womit sie nicht nur glaubhaft gemacht, sondern erstellt sind. Die nicht bewiesenen Aussagen, wie die Pflicht zur Bekanntgabe der vollständigen Namen und Geburtsdaten ihrer Arbeitskollegen sowie das Erstellen von Fotos von Fahrzeugen zwecks Überprüfung der Nummernschilder durch ihren Ehemann, erscheinen angesichts des aktenkundigen Verhaltens des Ehemannes seit der Trennung, insbesondere seiner hartnäckigen und fotodokumentarisch festgehaltenen Nachforschungen über ihren Aufenthaltsort (act. 180 ff., insbesondere act. 186; act. 291 ff., insbesondere act.