Weiter sind E-Mails mit Beschimpfungen und Beleidigungen an die Adresse der Beschwerdeführerin aktenkundig. So wird sie namentlich als Heiratsschwindlerin und notorische Schwindlerin bezeichnet (MI-act. 99, 142, act. 242), der Schwarzarbeit bezichtigt (MI-act. 144), und es wird festgehalten, dass sie lüge, betrüge und erpresse (MI-act. 142).