- Die geltend gemachten Beschimpfungen und Erniedrigungen lassen sich nicht für die Zeit des Zusammenlebens, wohl aber für jene danach objektivieren: Anlässlich der polizeilichen Einvernahme bestreitet der Ehemann die entsprechenden Vorwürfe zwar, führt aber aus, die Beschwerdeführerin betätige sich als Escort-Dame (WPR-act. 126). Weiter sind E-Mails mit Beschimpfungen und Beleidigungen an die Adresse der Beschwerdeführerin aktenkundig.